Familienrecht: Ablauf eines einvernehmlichen Scheidungsverfahrens

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Nach deutschem Recht ist rechtliche Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe grundsätzlich der Ablauf eines Trennungsjahres. Die Eheleute müssen daher im Regelfall zunächst entweder innerhalb der ehelichen Wohnung („Trennung von Tisch und Bett“) oder in verschiedenen Wohnungen getrennt voneinander leben, damit die Scheidung durchgeführt werden kann. Nur in seltenen Ausnahmefällen, in einem sogenannten besonderen Härtefall, ist es möglich, die Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres durchzuführen.

Der Ehegatte, welcher das Scheidungsverfahren einleiten möchte, benötigt hierfür aufgrund der bestehenden Anwaltspflicht in jedem Fall einen Rechtsanwalt. Der andere Ehegatte, der der Scheidung ggf. nur zustimmen und keinen eigenen Antrag stellen möchte, ist hingegen in diesem Fall nicht gezwungen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, auch wenn dies je nach der individuellen Situation durchaus sinnvoll sein kann.

Empfehlenswert ist zunächst die Vereinbarung eines Erstberatungstermins bei einem auf dem Gebiet des Familienrechts erfahrenen Rechtsanwalt, in dessen Rahmen der Ablauf und ggf. bestehende Fragen und klärungsbedürftige Punkte besprochen werden können.

Sinnvoll ist es auch, in diesem Gespräch auch die Frage der Gerichts- und Anwaltskosten eines Scheidungsverfahrens anzusprechen, welche sich nach dem sog. Gegenstandswert oder Verfahrenswert richten. Sollte man aufgrund der eigenen finanziellen Situation nicht in der Lage sein, Kosten des Verfahrens selbst zu tragen, besteht die Möglichkeit, einen Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen. Hierbei unterstützt der Rechtsanwalt, der regelmäßig auch über das entsprechende Formular verfügt.

Nach deutschem Recht wird bei Ehen, welche länger als drei Jahre angedauert haben, von Amts wegen, also automatisch und ohne einen besonderen Antrag, im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Versorgungsausgleich von dem Familiengericht durchgeführt. Versorgungsausgleich ist – vereinfacht gesagt – der Ausgleich der von beiden Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte. 

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs, bei welchem auch die Versorgungsträger wie z. B. die Deutsche Rentenversicherung beteiligt werden, führt regelmäßig aufgrund der mitunter langen Bearbeitungszeiten der Versorgungsträger zu einer längeren Verfahrensdauer. 

Ist man an einer schnellen Scheidung interessiert, schadet es nicht, sich vorab mit seiner Rentenversicherung in Verbindung zu setzen, ob es im Rentenverlauf klärungsbedürftige Lücken gibt, die dann geklärt werden sollten.

Am Ende des Scheidungsverfahrens steht die Anberaumung eines Scheidungstermins, zu welchem neben dem beteiligten Rechtsanwalt in der Regel beide Eheleute persönlich erscheinen müssen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert der Scheidungstermin meist nur ca. 10 Minuten, binnen derer die Eheleute zum Trennungszeitpunkt und dem Wunsch, nach wie vor geschieden zu werden, angehört werden und ggf. die Durchführung des Versorgungsausgleichs angesprochen wird.

Der Begriff der sog. „Online-Scheidung“, mit welchem teilweise geworben wird, ist insoweit missverständlich, als dass der wesentliche Unterschied ist, dass die Kommunikation mit dem Rechtsanwalt auf elektronischem Wege anstatt im Rahmen eines persönlichen Termins und von Telefonaten stattfindet.

Einen Kostenvorteil bietet dies regelmäßig nicht, da alle Rechtsanwälte aus berufsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gründen in dem gerichtlichen Scheidungsverfahren jedenfalls die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anfallenden und somit nach dem Gegenstandswert berechneten Kosten verlangen müssen und auch bei den anfallenden Gerichtskosten nicht unterschieden wird.

Sind beide Eheleute anwaltlich vertreten, kann die Scheidung im Falle eines beidseitigen Rechtsmittelverzichts sofort rechtskräftig werden. Andernfalls wird der schriftliche Scheidungsbeschluss beiden Eheleuten einige Tage nach dem Scheidungstermin zugestellt. 

Erst nach Ablauf einer Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung tritt dann, wenn keiner Beschwerde eingelegt hat, Rechtskraft ein. Beide Eheleute erhalten nach Abschluss des Verfahrens einen Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk, den sie ggf. zur Vorlage bei Behörden benötigen.


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