Familienrecht: Erwerbsobliegenheit nach der Trennung

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Eine immer wieder auftretende Frage im Unterhaltsrecht ist, ab wann ein unterhaltsberechtigter Ehegatte sich nach der Trennung (wieder) um ein eigenes Erwerbseinkommen bemühen muss.

Grundsätzlich gilt, dass während des ersten Jahres ab Trennung noch nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Trennung keine entsprechende Beschäftigung ausgeübt wurde. Dieses erste Jahr nach der Trennung wird dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zugebilligt, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu orientieren.

Häufig halten sich die Gerichte im Übrigen an die Grundregel, dass je länger die Ehe andauerte, desto länger eine Erwerbslosigkeit toleriert werden muss.

Bei besonders kurzen und kinderlosen Ehen kann hingegen unter Umständen auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt werden. In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.02.2016 – Az. 7 WF 120/16) insoweit entschieden, dass ein Ehegatte, der bereits während des ehelichen Zusammenlebens weitestgehend erwerbstätig war, bereits mit der Trennung zur Aufnahme oder Fortsetzung seiner Erwerbsbemühungen verpflichtet sein kann.

Wenn die gemeinsame Lebensplanung der Eheleute dadurch gekennzeichnet war, dass ein Elternteil sich ausschließlich der Kinderbetreuung widmet, so kann sich dies auch auf die Dauer der zu akzeptierenden Erwerbslosigkeit auswirken. Insbesondere die Betreuung eines Kleinkindes taugt als Grund, von einer Erwerbsaufnahme zunächst abzusehen, wobei vor allem die individuellen Verhältnisse zur Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits vor der Trennung einen Teilzeitjob aufgenommen, so kann in der Regel von ihm verlangt werden, diese Tätigkeit auch nach der Trennung fortzusetzen. Zu einer Ausweitung der Tätigkeit ist er jedoch im ersten Jahr nach der Trennung regelmäßig nicht verpflichtet. Weitere wichtige Parameter sind das Alter, die beruflichen Qualifikationen und die derzeitige Situation am Arbeitsmarkt. Vor allem bei sogenannten Langzeitehen (15-20 Jahre) ist es häufig schwierig, wieder Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden. Letztlich kommt es mithin immer auf die individuellen Umstände und Faktoren an, die dazu führen, dass eine Erwerbsobliegenheit schön früher oder später angenommen wird.


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