Familienrecht - Frage: Online-Eheschließung - Geht das?
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Einen ungewöhnlichen Fall hatte jetzt der BGH zu entscheiden (Beschluss vom 25.09.2024, Az. XII ZB 244/22):
Zwei nigerianische Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland schlossen im Mai 2021 per Videotelefonie die Ehe vor einer Behörde des Staates Utah/USA. Während der Videotelefonie befanden sich beide Ehegatten in Deutschland und gaben ihre Erklärungen, die Ehe schließen zu wollen, im Rahmen der Videotelefonie gegenüber der Behörde in den USA ab. Im Anschluss daran erhielten sie die amerikanische Eheurkunde. Da die Eheschließung von einer deutschen Meldebehörde nicht als wirksam angesehen wurde, wollten die beiden Ehegatten die Ehe erneut beim zuständigen Standesamt in Deutschland anmelden. Dies geht natürlich nur, wenn die Eheschließung in den USA unwirksam gewesen ist, da sie ansonsten einer erneuten Eheschließung in Deutschland entgegenstehen würde. Da das Standesamt Zweifel an der Wirksamkeit der amerikanischen Eheschließung hatte, legte es den Antrag beim Amtsgericht vor mit der Frage, zu entscheiden, ob die Eheschließung in den USA einer erneuten Eheschließung in Deutschland entgegenstehe.
Sowohl das Amtsgericht, als auch das Oberlandesgericht haben entschieden, dass die Eheschließung in Utah unwirksam ist.
Letztendlich hatte der BGH über diese Frage zu entscheiden, der ebenfalls erklärte, die Eheschließung in den USA sei unwirksam. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB eine Ehe in Deutschland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann. Danach müssen die Erklärungen der Eheschließenden vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden. Findet die Eheschließung dagegen im Ausland statt, kann das gegebenenfalls weniger strenge Recht des dortigen Heiratsortes angewendet werden. Es war also die Frage zu beantworten, ob deutsches Recht anzuwenden ist, da sich beide Ehegatten bei Abgabe der Erklärung in Deutschland befanden, oder amerikanisches Recht, da die Bestätigung der Eheschließung in den USA stattfand, folglich daher der Heiratsort dort gewesen ist.
Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung auf den Ort ab, an dem die Eheschließungserklärungen abgegeben wurden. Dies war Deutschland, da beide die Erklärungen in Deutschland abgegeben haben und diese nur per Videotelefonie in die USA übertragen worden. Die Erklärungen hätten daher in der nach deutschem Recht vorgeschriebenen Form abgegeben werden müssen, d. h. persönlich vor einem deutschen Standesbeamten. Daher war die in den USA geschlossene Ehe unwirksam, sodass in Deutschland erneut geheiratet werden konnte.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Christoph Wolters, Fachanwalt für Familienrecht, von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.
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