Familienrecht: Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aufgrund mangelnder Geltendmachung

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Unabhängig von der Frage, ob überhaupt auf Seiten eines Unterhaltsberechtigten ein Bedarf besteht, oder ob der Unterhaltspflichtige hinsichtlich des verlangten Unterhaltes überhaupt leistungsfähig ist, ist zunächst zu prüfen, ob der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch nicht aufgrund der fehlenden jahrelangen Geltendmachung verwirkt hat. Mit diesem Thema hat sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 31.01.2018, Az. XII ZB 133/17 befasst.


In der vorzitierten Entscheidung geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen (§ 242 BGB) in Betracht kommt, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten sich darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird. Insofern gelte, so der BGH, für Unterhaltsrückstände nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche. Der BGH verweist in der vorzitierten Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung, zuletzt die Entscheidung vom 22.11.2006, Az. XII ZR 152/04.


Der BGH führt aus, dass bei Unterhaltsrückständen vieles dafür spricht, an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Der BGH verlangt von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden könne, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs bemüht. Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen davon seien im Unterhaltsverfahren die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, es seien so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen.


Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB verdiene der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung. Diesem Rechtsgedanken könne im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der Weise Rechnung getragen werden, dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen kann.


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Christoph Wolters, Fachanwalt für Familienrecht, von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

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