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Familienzusammenführung im Ausländerrecht und Asylrecht

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Viele Einwanderer und Asylsuchende möchten Ihre Familie nach Deutschland holen. Unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?

Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert ( § 27 AufhG). 

Die Aufenthaltserlaubnis ist gem. § 28 AufhG dem ausländischen

1.         Ehegatten eines Deutschen,

2.         minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3.         Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

1.         der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 20 a berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und

2.         ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.         beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.         der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und

3.         der Ausländer

a)         eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

b)         eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,

c)         eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20, § 20b oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,

d)         seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,

e)         eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,

f)         eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder

Im Ausländerrecht gibt es viele Fallstricke hinsichtlich der Familienzusammenführung. So kann Ihnen zum Beispiel eine Scheinehe unterstellt werden oder Ihnen wird vorgeworfen, dass Sprachkenntnisse nicht vorhanden sind oder der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Brauchen Sie Hilfe. Dann kontaktieren Sie jetzt Piper & Partner Rechtsanwälte zur Vereinbarung eines Besprechungstermins.


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