FAQs zum Strafverfahren

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Sie haben Post von der Polizei/Staatsanwaltschaft bekommen und fragen sich, was weiter auf sie zukommt? Sie wollen wissen, ob und wann es sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Hier finden Sie einige erste Antworten!

Die Liste wird fortlaufend aktualisiert. Für Anregungen bin ich stets offen!


Wann sollte ich einen Rechtsanwalt beauftragen?

Je früher, desto besser!

Haben Sie z. B. eine Vorladung zur Polizei bekommen, wissen aber nicht, ob Sie als Zeuge aussagen sollen oder beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben, kann der Rechtsanwalt bei der Polizei nachfragen und Sie ggf. beraten.

Ist klar, was Ihnen vorgeworfen wird, kann der Rechtsanwalt versuchen, eine Einstellung des Verfahrens zu bewirken.

Auch wenn gegen Sie ein Strafbefehl ergangen ist, mit dem Sie nicht einverstanden sind, ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Denn nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl kommt es zur Hauptverhandlung.

Und spätestens wenn es zu einer Hauptverhandlung kommt, ist es immer sinnvoll, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen!

Denn: Wenn es Sie selbst betrifft, ist man sich selbst meistens ein schlechter Ratgeber!


Wie läuft ein Strafverfahren ab?

Der genaue Ablauf unterscheidet sich je nach dem, wie schwer die Tat ist, die im Raum steht und welche Maßnahmen dann genau ergriffen werden müssen (z. B. Hausdurchsuchung, Haftbefehl).

Allgemein ist aber der folgende Ablauf:

Im ersten Abschnitt, dem sog. Ermittlungsverfahren, erfährt die Polizei oder die Staatsanwaltschaft vom Verdacht, dass eine Straftat begangen sein könnte. Dies kann z. B. durch eine Anzeige des Verletzten oder auch durch Berichte in den Medien der Fall sein.

Danach wird die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ entscheiden, ob weitere Ermittlungen notwendig sind und wird die Polizei mit den weiteren Ermittlungen beauftragen.

Stellt sich danach heraus, dass keine oder keine verfolgbare Straftat vorliegt, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ein.

Liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, kann sie das Verfahren aus anderen Gründen (§§ 153 ff., 154 ff. StPO) einstellen, einen Strafbefehl erlassen oder wegen der Straftat Anklage beim Gericht erheben.


Wann kommt es zu einer Hauptverhandlung und wie läuft sie ab?

Mit der Anklageerhebung beginnt das sog Zwischenverfahren.

Hier prüft das Gericht noch einmal anhand der Anklageschrift und der Akte, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht.

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass kein Tatverdacht besteht, so lehnt es die Eröffnung der Hauptverhandlung ab. Liegt für das Gericht ein hinreichender Tatverdacht vor, lässt es die Anklage zur Hauptverhandlung zu.

Zu einer Hauptverhandlung kommt es auch, wenn ein Strafbefehl erlassen wurde und der Beschuldigte dagegen Einspruch erhebt.

Mit der Zulassung der Anklage beginnt das sog. Hauptverfahren.

In der Hauptverhandlung wird die Anklage verlesen, Zeugen werden vernommen und die Beweismittel in Augenschein genommen. Reichen für das Gericht die Beweise nicht aus, muss es den Angeklagten freisprechen. Ist das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt, wird es ihn verurteilen.

Auch in der Hauptverhandlung kann im Einzelfall das Verfahren eingestellt werden, wenn alle Beteiligten zustimmen. Ein Freispruch des Angeklagten geht aber immer vor.


Ich habe nichts Unrechtes getan. / Ich habe mich nur verteidigt. Warum wird gegen mich ermittelt?

Für Sie selbst mag klar sein, dass Sie sich nur gegen einen Angriff verteidigen wollten. Die Staatsanwaltschaft, die Polizei und für gewöhnlich auch Ihr Rechtsanwalt waren aber nicht dabei.

Die Ermittlungsbehörden sind gesetzlich verpflichtet, beim Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, zu ermitteln. Dazu gehören auch Taten, die in Notwehr oder Notstand begangen wurden.

Beispiel: Nachts auf der Straße kommt jemand auf Sie zu und verlangt Geld. Als Sie ihm keins geben wollen, wird der Unbekannte wütend und will auf Sie einschlagen. Es gelingt Ihnen jedoch, den Unbekannten mit Pfefferspray anzusprühen. Daraufhin flieht der Unbekannte.

Für Sie ist klar, dass Sie sich nur gewehrt haben. Für einen Dritten, der z. B. auf der anderen Straßenseite stand und darum nicht mitbekommen hat, was der Unbekannte von Ihnen wollte, stellt sich die Situation dagegen vielleicht schon ganz anders da. Und erst recht gilt das für die Ermittler, die gar nicht am Ort des Geschehens waren.

Darum wird formal gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt werden. Denn: Das Besprühen mit Pfefferspray stellt an sich eine Straftat, nämlich gefährliche Körperverletzung dar (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB).

Ausnahmsweise entfällt aber die Rechtswidrigkeit einer Tat, wenn sie in Notwehr (§ 32 StGB) oder Notstand (§§ 34, 35 StGB) begangen wurde. Das wird im Ermittlungsverfahren geprüft werden. Kommen die Ermittlungen zu diesem Schluss, wird das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden.

Sinnvoll ist es aber auch hier, einen Rechtsanwalt so früh wie möglich einzubinden!


Ich bin verurteilt worden. Was kann ich tun?

Melden Sie sich sofort bei einem Rechtsanwalt, wenn Sie noch keinen haben! Die Fristen für Rechtsmittel gegen eine Verurteilung in Strafsachen sind sehr kurz (eine Woche nach mündlicher Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung)!

Ihr Rechtsanwalt kann dann prüfen, welches Rechtsmittel für Sie infrage kommt und ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

In Betracht kommen die Berufung und die Revision, je nach dem, vor welchem Gericht (Amts- oder Landgericht) die Hauptverhandlung stattgefunden hat.


Was kostet es, wenn ich einen Rechtsanwalt beauftrage?

Darauf gibt es leider keine pauschale Antwort.

Grundsätzlich ist die Bezahlung von Rechtsanwälten im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Dort wird für einzelne Tätigkeiten ein Gebührenrahmen vorgegeben, in dem der Rechtsanwalt sich bewegen kann.

Häufig werden in Strafsachen aber auch Vereinbarungen über die Gebühren getroffen. Diese dürfen aber nicht niedriger als die gesetzlichen Gebühren sein.

Es gibt auch in einigen sehr begrenzten Fällen die Möglichkeit, als sog. Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden (§ 140 StPO). Dann trägt der Staat die Kosten des Pflichtverteidigers.

Dies ist aber eher die Ausnahme!

Foto(s): @Adobe Stock/Kzenon

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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