BGH erklärt Reservierungsgebühr bei Immobilienkauf für unwirksam

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In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.04.2023, Az. I ZR 113/22) wird die sog. Reservierungsgebühr im Maklervertrag beim Immobilienkauf für unwirksam erklärt, soweit der Käufer diese nicht zurückerhält, wenn der eigentliche Immobilienkaufvertrag nicht zustande kommt.

Unerheblich ist dabei laut BGH, ob die Reservierungsgebühr, mit der ein anderweitiger Verkauf der Immobilie für eine gewisse Dauer verhindert werden soll, bei Vertragsschluss oder danach individuell vereinbart wurde. Denn die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr komme einer erfolgsunabhängigen Provision gleich, die nicht dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages entspreche. Nach dem Gesetz (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB) verdient der Makler seine Provision nur, wenn auch der eigentliche Vertrag zustande komme. Die Regelung sei daher einseitig zulasten von Kaufinteressentinnen und -interessenten ausgestaltet und damit unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Im Fall der Kläger des Verfahrens war der Vertrag deshalb nicht geschlossen worden, weil die Finanzierung für den Hauskauf scheiterte. Der Makler verweigerte die Rückerstattung der Reservierungsgebühr von 4.200 €.
Die Kläger hatten mit ihrer Klage auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr erst vor dem BGH Erfolg, da sowohl Amts- als auch Landgericht Dresden die Vereinbarung für wirksam gehalten hatten.

Betroffenen Kundinnen und Kunden steht somit nunmehr ein Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr zu. 

Soweit auch Sie eine Reservierungsgebühr bezahlt und diese nicht zurückerhalten haben sollen, nehmen Sie gerne Kontakt auf!



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