Farbige Zahnfüllungen in bleibenden Zähnen kontraindiziert - 6.000 € Schmerzensgeld

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Der Fall:

Farbige Zahnfüllungen in Milchzähnen sollen Kinder zur besseren Zahnpflege motivieren. Zur permanenten Füllung bleibender Zähne darf dieses Material jedoch nicht verwendet werden.

Ein „Kinderzahnarzt“ hielt sich nicht an die Herstellervorgaben und verwendete das grell-orange eingefärbte Compomer mit Glitzereffekt bei der Füllung von sechs bleibenden Zähnen unserer zum Behandlungszeitpunkt 13-jährigen Mandantin. Der Eingriff wurde bei der Angstpatientin in Vollnarkose durchgeführt.

Weder unsere Mandantin noch deren Eltern hatten der Verwendung eines farbigen Füllungsmaterials zugestimmt und forderten den Zahnarzt auf, die Füllungen auszutauschen. Dieser weigerte sich, sodass die Eltern sich an die zuständige Begutachtungsstelle der Zahnärztekammer wandten.

Nach den Ausführungen in dem Bescheid der Begutachtungsstelle hätte das farbige Material aus zahnärztlicher Sicht nicht zur Füllung der bleibenden Zähne verwendet werden dürfen. Durch die Verwendung des ungeeigneten Füllungsmaterials sei der Antragstellerin ein beträchtlicher Schaden entstanden, weil bei dem indizierten Austausch zwangsläufig gesunde Zahnsubstanz verloren gehe und ein weiteres Narkoserisiko eingegangen werden müsse.

Unsere Mandantin wurde von dem Zahnarzt deshalb mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € entschädigt.

Unser Tipp:

Das Führen der Berufsbezeichnung „Kinderzahnarzt“ ist rechtlich umstritten und darf nur von Zahnärzten mit entsprechendem Tätigkeitsschwerpunkt geführt werden. Die Berufsbezeichnung „Kinderzahnarzt“ wird nicht – wie „echte“ Fachzahnarztbezeichnungen, für die eine formalisierte Weiterbildung absolviert werden muss – von offizieller Seite verliehen. Die Eltern von kleinen Patienten sollten sich nicht scheuen, den Zahnarzt nach seiner bisherigen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde zu fragen.



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