Fehlende Rechtswirksamkeit: Darlehenskündigung aufgrund negativem Schufa-Eintrag

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In einem aktuellen Fall sorgte die Kündigung eines Darlehensvertrags für Aufsehen, da sie aufgrund eines negativen Schufa-Eintrags erfolgte. Trotzdem ist zu betonen, dass eine solche Kündigung nicht zwangsläufig rechtswirksam ist. Rechtliche Aspekte und Schutzmechanismen für Darlehensnehmer spielen hier eine entscheidende Rolle.

Die Kündigung eines Darlehensvertrags aufgrund eines negativen Schufa-Eintrags mag auf den ersten Blick einschüchternd wirken. Allerdings ist es wichtig zu wissen, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht automatisch gerechtfertigt ist, selbst wenn ein negativer Schufa-Eintrag vorliegt.

Gemäß rechtlicher Bestimmungen ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn ein erheblicher und nachhaltiger Grund vorliegt, der eine Fortsetzung des Darlehensvertrags unzumutbar macht. Eine nur unwesentliche oder temporäre Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers rechtfertigt normalerweise keine Kündigung. Ebenso wenig ist eine Kündigung gerechtfertigt, wenn weiterhin werthaltige Sicherheiten vorhanden sind, die das Risiko für den Darlehensgeber minimieren.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein negativer Schufa-Eintrag allein nicht ausreicht, um eine Darlehenskündigung zu rechtfertigen. Es müssen zusätzliche Faktoren vorliegen, die die Kündigung aus wichtigem Grund begründen. Dabei ist zu beachten, dass das Recht auf Kündigung nicht missbraucht werden sollte und stets im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen muss.

Darlehensnehmer, die mit einer solchen Kündigung konfrontiert sind, sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Die bestehenden Schutzmechanismen dienen dazu, unangemessene Kündigungen zu verhindern und die Interessen der Darlehensnehmer zu wahren. Es ist ratsam, dass sich Betroffene über ihre Rechte und rechtliche Stellung im Detail informieren, um im Falle einer Kündigung angemessen reagieren zu können.

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