Fehler im Bußgeldbescheid (Fahrverbot wegen Geschwindigkeit / Abstand)

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Wann ist ein Bußgeldbescheid rechtmäßig ergangen? Wie verhält es sich, wenn der Verstoß begangen wurde, aber sonstige Mängel bestehen?

Die falsche Bezeichnung des Adressaten im Bußgeldbescheid führt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit. Sind Sie im Bußgeldbescheid mit dem falschen Geschlecht - oder dem entsprechenden Namen anderen Geschlechts bezeichnet, z.B. Christiane statt Christian - oder ist Ihr Name falsch geschrieben, so ist der Bescheid dennoch wirksam zugegangen, wenn Sie sich leicht identifizieren lassen. Anders verhält es sich aber beispielsweise mit falschen (Vor-) Namen, d.h. von Personen, die nicht existieren. Sobald der Betroffene Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegt, nimmt die Rechtsprechung an, dass der Betroffene den Zustellungsmangel gekannt hat.

Wann ist die Tat verjährt?

Ordnungswidrigkeiten, die im Straßenverkehr begangen werden, verjähren bereits nach drei Monaten, wenn weder ein Bußgeldbescheid ergangen, noch öffentliche Klage erhoben wurde. Nach Erlass des Bußgeldbescheids verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Bescheid Ihnen innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird. Im Übrigen kommt es allein auf die Zustellung an. Der Zusteller hält die Zustellung in einer Urkunde fest. Diese kann über einen Verteidiger im Wege der Akteneinsicht überprüft werden.


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