Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Augsburg?

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Viel Darlehensnehmer lassen momentan ihre Kreditverträge überprüfen. Dies hängt damit zusammen, dass einerseits die Zinsen zurzeit sehr niedrig sind und andererseits in letzter Zeit bekannt wurde, dass auch vermehrt Fehler in Darlehensverträgen von kleineren Sparkassen aufgetaucht sind.

Diese beiden Fakten stehen in der Gestalt zueinander, das es derzeit finanziell günstig für Darlehensnehmer sein kann, über eine Umschuldung nachzudenken, jedoch in der Regel nur dann, sofern sie eine Möglichkeit haben die noch laufenden Kreditverhältnisse zu beenden ohne das eine meist sehr hohe Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird.

Eine frühzeitige Beendigung des Vertrages ohne die finanzielle Belastung durch eine Vorfälligkeitsentschädigung und regelmäßig sehr hohen Zinszahlungen kann jedoch nur mit einem Widerruf erreicht werden.

Widerruft der Verbraucher seinen Darlehensvertrag mit dem Kreditinstitut, so wird der Vertrag rückabgewickelt und die bereits empfangenen Leistungen und gezogenen Nutzungen müssen zurückgegeben werden.

Jedoch beträgt die Widerrufsfrist, in der der Verbraucher die Möglichkeit hat dieses Recht auszuüben, nach §355 Abs.2 BGB lediglich 14- Tage. Unter folgenden Voraussetzungen könnte Ihnen jedoch ein sogenannter „Widerrufsjoker“ zustehen:

  1. Der Vertrag muss nach dem 01.11.2002 geschlossen worden sein, da es vorher keine gesetzliche Verankerung des Widerrufsrechts gab.
  2. Sie müssen Verbraucher sein, da Ihnen nur als Verbraucher ein Widerrufsrecht kraft Gesetzes zusteht.
  3. Die Widerrufsbelehrung muss falsch sein.

Als „Widerrufsjoker“ wird die Situation bezeichnet, in der Sie trotz Verstreichen der 14-Tage noch ein Widerrufsrecht haben. Liegen die Voraussetzungen vor kann nach Auffassung der Rechtsprechung die Frist nicht zu laufen beginnen. Diese kann nur wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde in Gang gesetzt werden. Somit kann der Darlehensnehmer noch bis heute sein Widerrufsrecht ausüben und sich frühzeitig von dem Kreditvertrag lösen.

Fehler in der Widerrufsbelehrung?

Um dem eigenen Haus mehr rechtliche Sicherheit zu verschaffen, haben auch örtliche Sparkassen ihre Widerrufsbelehrung „personalisiert“ und weichen somit nunmehr vom gesetzlichen Muster ab. Das muss jedoch nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Belehrung dadurch auch grundsätzlich falsch ist. Oftmals haben sich jedoch gerade durch diese „Personalisierung“ gravierende Fehler eingeschlichen und der Darlehensnehmer wurde nicht mehr nachvollziehbar über sein Widerrufsrecht aufgeklärt.

Verbraucher sollten sich daher nicht scheuen, auch von den vermeintlich kleinen Sparkassen ausgegebene Verträge prüfen zu lassen und nach Möglichkeit gegen eine unangemessen lange Bindung an zu hohe Zinsen vorzugehen.

Ob die von der Sparkasse Rhein-Nahe in Ihrem Kreditvertrag verwendete Widerrufsbelehrung tatsächlich falsch ist und ein Widerrufsrecht deshalb nicht erloschen ist, lässt sich nur anhand einer individuellen Überprüfung nachvollziehen. Sie sollten sich mit der Kanzlei Werdermann | von Rüden in Verbindung setzen, wenn Sie Ihren Vertrag kostenlos prüfen lassen wollen. Dafür sollten Sie uns auf unserer Website www.wvr-law.de besuchen und den dort zur Verfügung gestellten Mandantenfragebogen ausfüllen und Ihre Verträge anhängen. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich bei uns behandelt. Wir werden Sie nach der Prüfung telefonisch kontaktieren und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.


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