Fiktive Abrechnung der Reparaturkosten: Sachverständigengutachten entscheidend

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Nach einem Autounfall hat der Geschädigte die Wahl, ob er vom Unfallverursacher die tatsächlich angefallenen oder die fiktiven Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens verlangt. Was aber ist, wenn man sich für die fiktive Abrechnung entscheidet und trotzdem eine Reparatur durchführen lässt, die günstiger ist, als es der Sachverständige erwartet hat? Bekommt man dann doch nur die tatsächlichen Kosten erstattet? Mit einem solchen Fall hat sich das Oberlandesgericht München befasst (OLG München, Urteil v. 17.12.2020, Az.: 24 U 4397/20).

Autounfall: Wahl zwischen tatsächlich angefallenen und fiktiven Reparaturkosten

Grundsätzlich gilt nach einem Autounfall, dass der Geschädigte selbst entscheiden darf, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder nicht. Genauso hat er auch die Wahl, entweder die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten zu verlangen oder auf Basis eines Sachverständigengutachtens abzurechnen (fiktive Abrechnung). Er kann selbst dann die fiktiven Reparaturkosten vom Unfallgegner verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich zu einem günstigeren Preis reparieren lässt. Zum Umfang und Preis der vorgenommenen Reparaturmaßnahmen muss er dann vor Gericht nichts sagen, er hat keine diesbezügliche Darlegungslast.

Geschädigter muss Rechnung für Reparatur nicht vorlegen

So hat es das OLG München entschieden. Im konkreten Fall ging es darum, dass der Unfallverursacher nur 5.000 EUR an den Geschädigten zahlen wollte. Und das, obwohl im Sachverständigengutachten 9.000 EUR für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs veranschlagt waren. Der Unfallverursacher begründete seine Ansicht damit, dass der Geschädigte das Fahrzeug habe reparieren lassen und für diese Reparatur ganz sicher nicht mehr als 5.000 EUR bezahlt habe. Mit dieser Argumentation konnte er das Gericht allerdings nicht überzeugen. Nach Ansicht des OLG ist der Geschädigte nicht verpflichtet, zu von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Reparaturmaßnahmen konkret vorzutragen, wenn er sich einmal für die fiktive Abrechnung entschieden hat. Er muss weder eine Rechnung vorlegen noch sonst etwas zur Reparatur ausführen. Es ist zur Begründung seines Anspruchs ausreichend, dass er sich auf das Sachverständigengutachten beruft und den darin ausgewiesenen Betrag erstattet verlangt.

Alles andere wäre mit der Wahlfreiheit des Geschädigten, Schadensersatz entweder auf der Grundlage tatsächlicher oder fiktiver Reparaturkosten zu verlangen, auch nur schwer vereinbar.

Vorsicht: niedrigere Rechnung kann Sachverständigengutachten widerlegen

Der Geschädigte ist im Fall der fiktiven Abrechnung nicht nur nicht verpflichtet, vor Gericht eine Rechnung zur Begründung seines Anspruchs vorzulegen. Er sollte im eigenen Interesse auch von der Vorlage absehen, wenn der Rechnungsbetrag niedriger ist als der Betrag, von dem das Sachverständigengutachten ausgeht. Sonst kann das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass das Gutachten unzutreffend ist und eben doch nur den tatsächlichen Rechnungsbetrag zusprechen.

Folgen für die Praxis

Als Geschädigter hat man bei fiktiver Abrechnung einen Anspruch gegen den Unfallgegner auf Erstattung der Kosten, die im Sachverständigengutachten für die Reparatur veranschlagt wurden. Das gilt für den Fall, dass man das Auto gar nicht repariert bzw. reparieren lässt. Das gilt aber genauso, wenn eine durchgeführte Reparatur günstiger ist, als es der Sachverständige veranschlagt hat. Der Geschädigte sollte in diesem Fall die fiktive Abrechnung wählen und die ausgestellte Rechnung für sich behalten.

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