Fiktive Schadensabrechnung beim wirtschaftlichen Totalschaden

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Viele Geschädigte eines Verkehrsunfalls möchten den Schaden gerne fiktiv – d.h. „nach Gutachten“ oder Kostenvoranschlag – abrechnen und sich die Schadenssumme auszahlen lassen. Dies ist das gute Recht eines jeden Geschädigten. Eine besondere Konstellation stellt dabei der sog. wirtschaftliche Totalschaden dar.

Bei dieser Konstellation liegen zwar die Reparaturkosten unter dem Wert des Autos, den dieses vor dem Unfall hatte (sog. Wiederbeschaffungswert). Zieht man aber den Restwert ab, den das beschädigte Auto hat, kommt ein Betrag heraus, der unter den Reparaturkosten liegen würde (sog. Wiederbeschaffungsaufwand).

Die Kfz-Haftpflichtversicherungen legen häufig sehr hohe Restwertangebote von Kfz-Aufkäufern aus dem Ausland vor, weil sie dann nur die Differenz zum Wiederbeschaffungswert regulieren müssen.

Hier kommt nun eine besondere Rechtsprechung des BGH ins Spiel: Wenn bei dieser Konstellation der Geschädigte den Pkw noch sechs Monate im zumindest verkehrssicheren (nicht zwingend reparierten) Zustand behält, darf er nach diesen sechs Monaten dennoch die Reparaturkosten nach Gutachten verlangen. Da dies oft (eigentlich immer) von den Kfz-Haftpflichtversicherungen verschwiegen wird, kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht hier zu einer wesentlich höheren Auszahlung verhelfen, wenn Sie Ihr Auto trotz Schadens nicht verkaufen möchten.

Beispiel:

Wiederbeschaffungswert: 10.000,- Euro - Restwert: 6.000,- Euro

--> Auszahlung Versicherung: 4.000,- Euro

Reparaturkosten netto lt. Gutachten: 7.500,00,- Euro (stehen dem Geschädigten nach o.g. sechs Monaten zu)

--> Unterschied: 3.500,- Euro


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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