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Filesharing: Amtsgericht München weist Abmahnung von Waldorf Frommer zurück!

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Wer als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Peer-to-peer Filesharings erhält, weil möglicherweise die eigenen Kinder mit Datei-Tauschbörsen im Internet Musik, Filme oder andere Dateien runter- oder hochgeladen haben, kann auf ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts (AG) München hoffen: Das Gericht entschied, dass Eltern in einem Mehrpersonenhaushalt nicht als „Störer“ für die Taten ihrer Kinder haften (Az. 264 C 23409/13).

Das Urteil ist eine kleine Revolution in der Filesharing-Welt, da das AG München eine der „letzten Bastionen“ der abmahnenden Rechteinhaber war, wenn es darum ging die Eltern filesharender Kinder zu Schadensersatz zu verurteilen. Mit der Wende in der Rechtsprechung bröckelt der gerichtliche Rückhalt für Abmahn-Kanzleien abermals.

Kanzlei Waldorf Frommer mahnte Mutter ab – vergeblich

Im entschiedenen Fall wurde die Mutter eines 17-Jahre alten Sohnes sowie eines volljährigen Sohnes als formelle Inhaberin des gemeinsam genutzten Internetanschlusses abgemahnt, da über „ihren“ Anschluss urheberrechtlich geschützte Dateien mittels P2P-Filesharings getauscht worden sein sollten. Das Schreiben kam von der für Abmahnungen bekannten Kanzlei Waldorf Frommer und beinhaltete eine Schadensersatzforderung und die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Die Mutter wollte dies nicht hinnehmen und ging gerichtlich gegen die geltend gemachten Forderungen vor, sodass der Fall vor dem Amtsgericht München landete.

In der Verhandlung dort konnte sie glaubhaft belegen, dass sie weder die technischen Kenntnisse zum Filesharing habe, noch zur festgestellten Tatzeit zuhause war und der Internetanschluss auch von jedem anderen Familienmitglied genutzt wurde. Auch konnte sie geltend machen, dass sie den Anschluss hinreichend gesichert und den minderjährigen Sohn ordnungsgemäß darüber belehrt habe, im Internet nicht mit Filesharing-Programmen zu hantieren.

Gericht entscheidet zu Gunsten der Anschlussinhaberin

Durch die Durchweg saubere Verteidigung der Mutter gegen die erhobenen Vorwürfe hatte das Gericht keine andere Wahl, als entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Haftung der Anschlussinhaberin zu verneinen.

Die neuerliche Entscheidung aus München zeigt, dass auch solche Gerichte, die bislang stets zu Gunsten der Rechteinhaber urteilten, ihre bisherige Rechtsprechung aufgeben können. Für Betroffene bedeutet dies natürlich, dass die Möglichkeiten für eine erfolgreiche Verteidigung gegen Filesharing-Vorwürfe steigen – Abmahn-Kanzleien hingegen müssen mit weiteren Rückschlägen rechnen.

Betroffene können nach dem beschriebenen Beispiel Mut fassen, mit anwaltlicher Unterstützung erfolgreich gegen Abmahn-Kanzleien und deren Schreiben vorzugehen. Keinesfalls sollte auf eine Abmahnung hin die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wer sich verteidigen lässt, hat eine Chance, diese zu modifizieren, um die eigene Rechtsposition bestmöglich zu erhalten.

Tim Geißler
 
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht


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