Filesharing – Grundsatzurteil des BGH vom 06.10.2016 zur Beweislast bei Urheberrechtsverletzung

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Abmahnung – Umfang der sekundären Darlegungslast von BGH geklärt

Der BGH hat endlich klargestellt, dass der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses nicht die Pflicht hat, seine Familienangehörigen der Tat zu bezichtigen oder deren Computer zu untersuchen.

Wird ein Anschlussinhaber wegen einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung (Filesharing) abgemahnt, so gilt zunächst die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch Täter der Urheberrechtsverletzung ist.

Dies begünstigt zunächst die klagende Partei, die in der Regel nur bis zur Haustür recherchieren kann, also bis zum Anschlussinhaber.

Der Anschlussinhaber kann diese erste Vermutung jedoch erschüttern.

Lange wurde von den Gerichten sehr unterschiedlich in der Frage geurteilt, was der Anschlussinhaber im Rahmen dieser sogenannten sekundären Darlegungslast vortragen und beweisen muss, um sich von der ersten Vermutung der Täter zu sein zu entlasten.

Hierzu hat der BGH nun klargestellt, dass der Anschlussinhaber im Rahmen seiner bestehenden Nachforschungspflicht gerade nicht dazu verpflichtet ist, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen oder gar einen Täter zu ermitteln. Es genügt, wenn der Anschlussinhaber die weiteren zur Tatzeit Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen, diese befragt und das Ergebnis der Befragung mitteilt. Wie detailliert die Informationen des Anschlussinhabers über die geführten Gespräche und das allgemeine Nutzerverhalten der anderen Familienmitglieder sein müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Dies entspricht unserer langjährigen Argumentation gegenüber den abmahnenden Kanzleien und stärkt die Verteidigungsposition der abgemahnten Anschlussinhaber entscheidend.

Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Susanne Landua

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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