Filesharing - Kostendeckelung nach § 97 a Absatz 2 UrhG

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In der aktuell immer noch andauernden Abmahnwelle wegen vermeintlicher urheberrechtlicher Verstöße werden vom Unterzeichner zahlreiche Mandanten vertreten. Erstes Ziel ist es natürlich, mit einer modifizierten Unterlassungserklärung dem Abmahner soweit den Wind aus den Segeln zu nehmen.

In einem zweiten Schritt heißt es, die geforderten Kosten, die regelmäßig zwischen 350 Euro und 1.200 Euro liegen, zu senken. Im Urheberrecht findet sich dazu eine Kostendeckelung auf 100 Euro für einen „einfach gelagerten Fall." Dazu beruft man sich auf die Vorschrift des § 97 a Absatz 2 UrhG. Dieser lautet wie folgt:

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."

In den Abmahnschreiben und den Reaktionen auf die Verteidigung der Abgemahnten wird pauschal darauf verwiesen, dass § 97 a Absatz 2 UrhG nicht anwendbar sei und jedenfalls eine Deckelung auf 100 Euro nicht in Betracht komme, da es sich nicht um einen solchen einfach gelagerten Fall handle.

Dem Unterzeichner liegt dazu aktuell der Inhalt eines Urteil des AG Frankfurt am Main vom Februar 2010 vor (Az.: 30 C 2353/09-75). Das Gericht hat eine Forderung der Abmahnindustrie zurückgewiesen und den Anspruch auf die 100 Euro aus dem § 97 a Absatz 2 UrhG begrenzt.

Vorliegend hat das AG Frankfurt am Main daher die Ansicht der Abmahner nicht bestätigt, sondern stattdessen ausgeführt, dass der Tatbestand des § 97 a Absatz 2 UrhG erfüllt und die Kosten damit auf 100 Euro zu deckeln sind.

Weiterhin wurde in dem Urteil auch das Stichwort Massenabmahnung nach § 8 Absatz 4 UWG aufgegriffen. Dass es sich um Massenabmahnungen handelt, ist unbestritten. Fraglich ist nur, inwieweit das UWG auf solche Fälle des Filesharing anwendbar ist. Aber das Gericht hat gezeigt, dass auch dieses Thema noch lange nicht vom Tisch ist.

Insgesamt ist das Urteil des AG Frankfurt am Main ein Schritt in die richtige Richtung, um die Abgemahnten nicht völlig schutzlos gegen die Abmahner im Regen stehen zu lassen.


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