Firmenkreditverträge – ein Blick in den Vertrag kann sich lohnen!

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Die Bearbeitungsgebühren, die Banken regelmäßig für den Abschluss von Kreditverträgen verlangen, beschäftigen seit Jahren die Rechtsprechung. Während bereits im Jahre 2014 höchstrichterlich entschieden wurde, dass solche Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen mit Verbrauchern unzulässig sind, war lange Zeit die Rechtslage bei Kreditverträgen, die Unternehmer abgeschlossen haben, unklar.

Nunmehr haben jedoch die obersten Richter in Karlsruhe entschieden, dass auch Kredit – Bearbeitungsgebühren, die eine Bank zusätzlich zu Zinsen in einem Darlehensvertrag mit einem Unternehmer erhebt, unzulässig sind. Mit der Vereinnahmung von zusätzlichen Bearbeitungsgebühren würden auf den Kunden Kosten für Tätigkeiten der Bank abgewälzt, die entweder keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung der Bank darstellen oder die die Bank im eigenen Interesse erbringen, z. B. für Bonitätsprüfungen.

Die Bearbeitungsgebühren stellen auch keine Gegenleistung für die Auszahlung des Kredites dar. Hierfür werden schon die Zinsen erhoben. Daher benachteiligen Bearbeitungsgebühren auch den Firmenkunden unangemessen; entsprechende Klauseln in Verträgen sind unwirksam.

Für den Kunden kann dies bares Geld bedeuten, denn er hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren.

Das Urteil betrifft alle Kreditverträge, die im Jahr 2014 oder später abgeschlossen wurden. Da die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt, droht bei im Jahr 2014 abgeschlossenen Kreditverträgen die Verjährung der Ansprüche auf Rückforderung der Bearbeitungsgebühren zum 31.12.2017.

Um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen und die Verjährung zu hemmen, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dreistadt gerne zur Seite.


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