Unterhalt und Schulden – Risiken einer Verrechnung

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Trennen sich Eheleute, werden die gemeinsamen Schulden, z.B. vom Hausbau, meistens vom Hauptverdiener alleine getragen. Dadurch bleibt oft nicht mehr genügend Einkommen übrig, um Kindern und Ehefrau Unterhalt zu zahlen. Da es sich um gemeinsame Eheschulden handelt, müsste sich auch der Ehepartner, der Unterhalt beanspruchen kann, grundsätzlich zur Hälfte an der Schuldentilgung beteiligen. Von dem, was ein Ehepartner auf die gemeinsamen Schulden zahlt, könnte dieser die Hälfte von seinem Partner verlangen. Der wiederrum kann sich an den Schuldenzahlungen nicht beteiligen, weil er keinen Unterhalt bekommt.

Besonders problematisch werden solche Fälle, wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird, weil sich die Eheleute mündlich auf eine Verrechnung von Unterhaltszahlungen einerseits und Schuldentilgung andererseits verständigen.

Um zu verhindern, dass im Nachhinein entweder Unterhalt nachgefordert oder eine Beteiligung an den Schulden verlangt wird (Gesamtschuldnerausgleich), sollten Vereinbarungen getroffen werden, aus denen sich ergibt, dass wechselseitige Forderungen nicht bestehen, d.h. der Zahler der Schulden nicht verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen und der Unterhaltsberechtigte sich nicht an der Schuldentilgung beteiligen muss. Andernfalls kann es passieren, dass der Zahler der Schulden doch noch verpflichtet wird, Unterhalt zu zahlen oder der Unterhaltspflichtige zwar guten Gewissen auf Unterhalt verzichtet hat, im Nachhinein sich aber hälftig an der Schuldentilgung beteiligen muss.

Wird kein Kindesunterhalt wegen der Kreditzahlungen geleistet, muss dies in einer Vereinbarung, die auch einer rechtlichen Überprüfung durch das Familiengericht standhält, aufgenommen werden. Sind sich die Ehepartner daher bzgl. einer Verrechnung einig, ist es ratsam, hierüber eine schriftliche Regelung zu treffen.

Hier sind Rat und Unterstützung vom Fachanwalt für Familienrecht gefragt. Wir helfen Ihnen gerne.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Familienrecht

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