Firmierung – Das sollten Sie wissen

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Wenn im alltäglichen Sprachgebrauch „Firma“ gesagt wird, ist damit in der Regel das entsprechende Unternehmen gemeint. Doch Firma im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) meint den Namen, mit dem Unternehmer im Rechtsverkehr auftreten und ihre Unterschriften leisten.

Wie Unternehmen firmieren müssen und welche gesetzlichen Vorgaben dabei zu beachten sind, erfahren Sie im Folgenden:

Welche Unternehmen dürfen firmieren?

Jeder im Handelsregister eingetragene Kaufmann muss firmieren. Das bedeutet, dass jede GmbH, UG, AG, OHG und jeder e.K. unter einer Firma im Rechtsverkehr auftritt.

Einzelunternehmen 

Dies gilt ebenfalls für Einzelunternehmen, die freiwillig ins Handelsregister eingetragen wurden. Hat sich der Unternehmer jedoch gegen eine Eintragung entschieden, darf das Unternehmen nicht firmieren. Es muss dann mit dem vollen Namen des Inhabers im Rechtsverkehr auftreten. Zusätzlich dazu kann die Unternehmensbezeichnung aber auch durch einen Sach- oder Fantasienamen ergänzt werden, z.B. Autoteile Anna Muster.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts 

Auch der Unternehmensname einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter enthalten, darf aber durch Fantasie-, Branchen- oder Sachbezeichnungen ergänzt werden.

Regeln der Firmierung

Die Firma eines Unternehmens besteht aus zwei oder gegebenenfalls drei Teilen: Zunächst dürfen die Gründer einen Firmennamen selbst wählen. Hier kann der Name der Unternehmer, die Bezeichnung des Unternehmensgegenstands, die Branche oder auch eine Fantasiebezeichnung gewählt werden. Anschließend muss der Rechtsformzusatz (z.B. GmbH oder e.K.) hinzugefügt werden. Sofern sich die Gesellschaft in Liquidation (i.L.) oder in Gründung (i.G.) befindet, ist der Firmenname um den entsprechenden Zusatz zu ergänzen.

Möglichkeiten bei der Firmierung

KategorieBeschreibung
PersonenfirmaVerwendung des Namens der am Unternehmen Beteiligten
SachfirmaSachliche Beschreibung des Unternehmensgegenstandes
FantasiefirmaFrei gewählter Name, der keine Informationen zu Unternehmensgegenstand oder Personen enthält
MischfirmaKombination aus verschiedenen Kategorien

Rechtliche Anforderungen an die Firma

Bei der Wahl der Firmenbezeichnung sind der Kreativität der Gründer jedoch durch Regelungen des HGB gewisse Grenzen gesetzt. So müssen die folgenden Grundsätze beachtet werden:

Keine irreführenden Angaben

Nach dem Verbot der Irreführung darf der Firmenname keine Angaben oder Begriffe enthalten, durch die Dritte über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens getäuscht werden könnten. Demnach darf der Firmenname zum Beispiel nicht den Namen einer Person enthalten, die gar nicht am Unternehmen beteiligt ist. Unzulässig wäre beispielsweise auch, wenn ein regionales Unternehmen im Firmennamen den Zusatz „international“ verwendet.

Individuelle Kennzeichnung

Der Firmenname muss über eine gewissen Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft verfügen. Das bedeutet, dass das Unternehmen durch die Firmenbezeichnung im Geschäftsverkehr ausreichend individualisiert werden muss. Bloße Gattungsbegriffe wie beispielsweise Autoteile GmbH sind dazu nicht zulässig. Vielmehr müsste hier ein entsprechender Zusatz wie zum Beispiel der Name des Gründers ergänzt werden.

Unterscheidbarkeit

Außerdem muss sich der Firmenname von den bereits in derselben Gemeinde eingetragenen Unternehmen deutlich unterscheiden.

Weitere unzulässige Firmenbezeichnungen

  • Es ist nicht zulässig, bei der Firmierung ausschließlich Abkürzungen zu verwenden, da ansonsten die Unterscheidungskraft des Firmennamens nicht gewährleistet werden könnte.
  • Außerdem müssen Firmennamen „aussprechbar“ sein. Bloße Aneinandereihungen von Buchstaben und Zahlen (z.B. DtbC12 GmbH) sind nicht erlaubt.
  • Unzulässig ist es auch, wenn der Firmenname das gleiche Klangbild hat, wie bereits bestehende Firmen (z.B. Maier GmbH/Meyer GmbH).

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Foto(s): stock.adobe.com/Michail Petrov

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