Fitnessstudiogebühren bei Coronaschließung

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Derzeit beklagen sich viele Mitglieder über ihre Sportstudios. Zunächst wurden die Mitgliedsbeiträge unberechtigt einkassiert und wer auf eine Erstattung pocht, bekommt “automatisch” die Coronabedingten Schließzeiten verlängert. Dabei hat schon das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 9. Juli 2021 (Az. 2 S 35/21) eindeutig zu Gunsten von Verbraucher:innen entschieden. Geld ohne Gegenleistung ist es zurück und eine stillschweigende Verlängerung ist nicht durchsetzbar. Verbraucher:innen sollten sich daher wehren.

Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. 9 C 95/21) bestätigt, dass Mitglieder keine Beiträge zahlen müssen, wenn ihr Fitnessstudio wegen behördlich angeordneter Corona-Auflagen geschlossen ist. Daher sei auch eine einseitige Vertragsverlängerung um diese Zeit nicht möglich, so die Richter. 

Nach dem Landgericht Osnabrück (Urteil vom 9. Juli 2021 (Az. 2 S 35/21) kann das Fitnessstudio Corona-bedingte Schließzeiten nicht einfach kostenfrei an die ursprüngliche Vertragslaufzeit anhängen. Das Amtsgericht Papenburg als Vorinstanz hatte am 28. Dezember 2020 ähnlich argumentiert und eine einseitige Vertragsverlängerung abgelehnt (Az. 3 C 337/20).  Auf dieses Urteil kann sich Verbraucher:in wunderbar berufen und auf das Recht bestehen.

KARIMI.

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