Forderungen vom Verband Bayerischer KFZ-Innungen für Fairen Wettbewerb e. V. – Wie geht man damit um?
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Aktuell liegen uns wieder mehrere Schreiben vom Verband Bayerischer KFZ-Innungen für Fairen Wettbewerb e. V. – kurz: VbKfW – zur Prüfung vor. Nicht immer handelt es sich hierbei um Erst-Abmahnungen. Oft geht es bereits um mögliche Verstöße gegen bereits abgegebene Unterlassungserklärungen. Das Kostenrisiko ist erheblich. Worum geht es und wie sollte man sich verhalten, wenn man entsprechnde Schreiben von diesem Verein erhalten hat?
Die Abmahnungen des VbKfW
Seit Jahren geht der VbKfW wettbewerbsrechtlich gegen viele Anbieter von Kraftfahrzeugen im Internet vor. Auf der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände, die grundsätzlich dazu befugt sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen, ist auch dieser Verein zu finden.
Grund der Abmahnung: gewerblicher Kfz-Handel unter Deckmantel von Privatverkäufen
Den Abgemahnten wird üblicherweise zum Vorwurf gemacht, Fahrzeuge im Internet zum Verkauf angeboten zu haben und hierbei nicht hinreichend die Gewerblichkeit der Inserate kenntlich gemacht zu haben. Es seien Fahrzeuge in einem solchen Umfang angeboten worden, dass dies im Gesamtbild als gewerblich einzustufen sei. Die Empfänger der Abmahnung werden üblicherweise dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine verhältnismäßig geringe Zahlung zu leisten. Nicht selten lassen sich die Betroffenen daher dazu verleiten, ohne nähere Prüfung die vorformulierten Unterlassungserklärungen zu unterschrieben. Dabei sind sie sich der Tragweite dieser Entscheidung oft nicht bewusst. Nicht selten ergeben sich die fatalen Konsequenzen erst Jahre später.
Verein fordert bei mutmaßlichen Verstößen empfindliche Vertragsstrafen
Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss damit rechnen, vom VbKfW überwacht zu werden. Denn bei Verstößen kann der Verein regelmäßig hohe Vertragsstrafen geltend machen. Nicht selten kommt es erst Monate oder Jahre später zu hohen Vertragsstrafeforderungen, weil der VbKfW meint, der Abgemahnte habe gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstoßen.
Üblicherweise 5.000,00 € Vertragsstrafe pro Verstoß
Häufig betrifft dies Anbieter, die die vorformulierten Unterlassungserklärungen unterschrieben hatten, ohne sich zuvor anwaltlich beraten lassen zu haben. In den vorformulierten Unterlassungserklärungen ist regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von stolzen 5.000,00 € pro künftigen Verstoß vorgesehen. Bei mehreren Kfz-Angeboten können da schon erhebliche Beträge summieren, teilweise sogar sehr hohe fünfstellige Beträge. Auch in anderer Hinsicht sind die vorformulierten Erklärungen aus unserer Sicht nachteilhafter für die Abgamahnten gefasst als notwendig.
Wie sollte man mit einer Abmahnung oder Vertragsstrafenforderung umgehen?
Wer noch keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, sondern sich zunächst „nur“ mit einer Abmahnung des VbKfW konfrontiert sieht, dem ist zu empfehlen, auf keinen Fall die vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Zunächst muss geklärt werden, ob bereits die Vorwürfe überhaupt zu Recht erhoben werden. Selbst wenn die Vorwürfe grundsätzlich zutreffen, sollte geprüft werden, ob nicht eine deutlich zurückhaltender formulierte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann.
Selbst wer nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung bereits mit der Forderung nach einer Vertragsstrafe konfrontiert ist, empfehlen wir auch hier, die geforderten hohen Summen nicht einfach ungeprüft an den Verband zu bezahlen. Zu prüfen wäre etwa, ob überhaupt ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vorliegt. Nicht selten bestehen auch hier gute Argumente, um den Zahlungsforderungen ganz oder wenigstens teilweise entgegenzutreten.
Wurden auch Sie vom Verband Bayerischer KFZ-Innungen für Fairen Wettbewerb e. V. abgemahnt oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Wettbewerbsrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).
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