Fortsetzung WireCard: Aktionäre sind keine Insolvenzgläubiger!

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Infolge der Insolvenz wurde die WireCard AG aufgelöst (liquidiert). Die Aktionäre einer sog. Liquidationsgesellschaft haben grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung ihres Kapitals in Höhe des Nennwertes der Aktien. Diese Ansprüche sind grundsätzlich gegenüber dem sog. Liquidator geltend zu machen. Im Insolvenzverfahren ist das der Insolvenzverwalter. Aktionäre haben versucht, Ersatzansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Münchener Insolvenzverwalter der WireCard AG, Michael Jaffé, hat dem widersprochen. Die geschädigten Aktionäre haben daraufhin Klage beim LG München I eingereicht.


Das LG München I hat die Klage der Gläubiger abgelehnt. Die Aktionäre verschaffen der Aktiengesellschaft ihr Eigenkapital. Dieses muss zunächst auf die Gläubiger ausgezahlt werden. Erst wenn danach noch Vermögenswerte übrigbleiben, können diese an die Aktionäre ausgezahlt werden. Dies ist allerdings im Insolvenzverfahren so gut wie ausgeschlossen. Naturgemäß sind bei einem Insolvenzverfahren so viele Schulden zu begleichen, dass das Eigenkapital aufgezehrt wird. Diesen Grundsätzen folgend hat das Landgericht München I (Urt. v. 23.11.2022, Az. 29 O 7754/21) Die Ansprüche der Aktionäre wenig überraschend abgelehnt. Diese Grundsätze können auch nicht durch die Prospekhaftung oder durch Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung außer Kraft gesetzt werden. Wer eine Rechtsstellung als Aktionär oder sonstiger Gesellschafter (GmbH; Publikums-KG, etc.) eingeht, verliert sein eingesetztes Vermögen im Fall der Insolvenz.


Ein schwacher Trost ist die Möglichkeit der Aktionäre, die Aktien zu verkaufen. Auch wenn dies rechtlich auch noch während des Insolvenzverfahrens möglich ist, brich der Kurs während des Insolvenzverfahrens stark ein. Die Aktionäre haben das Nachsehen. Ich hatte bereits in meinem Artikel vom 29.06.2022 hierauf hingewiesen.


Geschädigte Aktionäre sollten sich daher an andere Beteiligte, wie z.B. an die Wirtschaftsprüfer, wenden. Auch hier soll auf den Artikel vom 29.06.2020 verwiesen werden.


Für weitere Unterstützung stehe ich gerne zur Verfügung.


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