Fragen zum Umgangsrecht

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Nach der Trennung der Eltern stellen sich viele Fragen für diese und das Kind/die Kinder – wann, wie oft und wie lange darf der umgangsberechtigte Elternteil sein Kind sehen, können Übernachtungen stattfinden, was passiert, wenn ein Elternteil den Umgang verhindern will?

1. Ausgestaltung des Umgangsrechts

Das Kindeswohl steht an erster Stelle. Grundsätzlich sollen die Eltern eigenverantwortlich nach der Trennung eine Regelung zum Umgang finden, die für das Kind am besten ist.

Zu berücksichtigen ist hierbei das Alter des Kindes, die räumliche Entfernung zwischen den getrenntlebenden Eltern, die Bindung zu den Elternteilen und die Belastbarkeit des Kindes.

Grundsätzlich ist eine feste Regelung, welche dem Kind Planbarkeit und Strukturen vorgibt, dem Kindeswohl eher entsprechend als (k)eine Regelung, die sich immer wieder ändert.

2. Was ist, wenn ein Elternteil den Umgang verhindert?

Verhindert der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, den Umgang, sollte erste Anlaufstelle immer das Jugendamt sein, da dieses in einem gerichtlichen Verfahren involviert ist.

Findet sich keine außergerichtliche Lösung, dann führt der Weg zum Familiengericht. In der Regel wird im Verfahren über die Beteiligung des Jugendamtes hinaus ein Verfahrensbeistand für das Kind eingesetzt, welcher sich von beiden Elternteilen und dem Kind ein Bild macht, um dem Gericht eine Empfehlung auszusprechen. Abhängig vom Alter und der Bindung des Kindes zum Elternteil läuft eine gerichtliche Regelung meistens auf einen 14 -tägigen Umgang von Freitag bis Sonntag mit Übernachtungen hinaus. Bei Kleinkindern oder Kindergartenkindern kann auch ein häufigerer Umgang mit kürzerer Dauer festgelegt werden wie z. B. jede Woche von Samstag bis Sonntag, damit während des zeitlichen Abstandes zwischen den Umgängen keine Entfremdung einsetzt oder aber auch nur Tagesumgänge. Verstößt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, gegen den gerichtlichen Umgangsbeschluss, kann der umgangsberechtigte Elternteil einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld stellen.

3. Was gehört zum Umgang?

In einer Umgangsregelung kann nicht nur der Wochenendumgang geregelt werden, sondern auch Umgänge an Feiertagen, in den Schulferien sowie an Geburtstagen des Kindes und des Elternteils, bei dem das Kind nach der Trennung nicht lebt. Auch regelmäßiger telefonischer Kontakt oder bei älteren Kindern über SMS/WhatsApp gehört neben den Besuchen zum Umgang. Ferienumgänge – der umgangsberechtigte Elternteil hat ebenfalls das Recht, mit seinem Kind in den Urlaub zu fahren und kann grundsätzlich auch über den Urlaubsort selber bestimmen. Trennt sich ein Paar, sollte es sich schnellstmöglich Gedanken zur Umgangsregelung machen – denn nicht nur der Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung dann nicht mehr lebt, hat ein Recht zum Umgang, sondern auch das betroffene Kind (Pflicht des Elternteils zum Umgang).

Ob die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben oder nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, spielt übrigens keine Rolle, ein Umgangsrecht steht den Eltern immer zu.


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