Freispruch von versuchtem Totschlag - Erfahrungen aus LG-Bezirk Augsburg

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Dezember 2010 (1 StR 254/10) einen Freispruch des Landgerichts Mannheim bestätigt. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe legte dem Angeklagten Harry Wörz zur Last, derjenige gewesen zu sein, der in den frühen Morgenstunden des 29. April 1997 die von ihm getrennt lebende Ehefrau in deren Wohnung mit einem Schal strangulierte und so versuchte, sie zu töten. Durch die Tat erlitt die Geschädigte schwerwiegende und dauerhafte gesundheitliche Schäden (Lähmungen, Verlust des Sprachvermögens), weil die Sauerstoffzufuhr zu ihrem Gehirn infolge des Strangulationsvorganges für längere Zeit unterbrochen war. Der Freispruch erfolgte, nachdem durchgreifende Mängel in der Beweisführung die Verurteilung nicht trugen.

Der Verfasser des Berichts hat in einem anderen Fall einen Angeklagten verteidigt, dem vorgehalten wurde, dass er seine Freundin mit dem Gürtel eines Bademantels stranguliert habe, um diese zu vergewaltigen. In der Verhandlung stellte sich heraus, dass die Zeugin sich nach einvernehmlichem Geschlechtsverkehr selbst stranguliert hatte und den Vorfall aus Rache zur Anzeige gebracht hatte. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten daraufhin frei. Gegen die Zeugin wurden Ermittlungen wegen Vortäuschens einer Straftat eingeleitet.

Grundsätzlich wird im Landgerichtsbezirk Augsburg aufgrund von Strafanzeigen wegen sexueller Nötigung sehr genau ermittelt, bevor eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft ergeht. Opfer sexueller Nötigungen haben das Recht, bereits vor dem vernehmenden Richter im Anhörungstermin mit einem Zeugenbeistand zu erscheinen. Ein solcher kann auch auf Staatskosten beigeordnet werden.


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