Fristlose Kündigung wegen verhaltensbedingter Pflichtverletzung – Was Sie tun können
- 2 Minuten Lesezeit
Herr C ist seit fünf Jahren als Teamleiter in einem mittelständischen Unternehmen beschäftigt. Er erhält plötzlich eine fristlose Kündigung, weil ihm vorgeworfen wird, wiederholt gegen betriebliche Anweisungen verstoßen zu haben. Konkret wird ihm vorgeworfen, sensible Kundendaten mehrfach unsachgemäß behandelt und gegen interne Datenschutzrichtlinien verstoßen zu haben. Herr C ist schockiert und fragt sich: Ist die Kündigung wirksam, und wie sollte er nun vorgehen?
Rechtliche Grundlagen:
Eine fristlose Kündigung, auch als außerordentliche Kündigung bekannt, ist nur unter strengen Voraussetzungen wirksam. Laut § 626 BGB kann ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur dann beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
Im Fall von Herrn C handelt es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung, da ihm Verstöße gegen betriebliche Anweisungen und den Datenschutz vorgeworfen werden. Allerdings kann eine fristlose Kündigung nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber vorherige Abmahnungen ausgesprochen hat, die den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinweisen und ihm die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern. Ohne eine solche Abmahnung ist die Kündigung in der Regel unwirksam, es sei denn, das Verhalten ist derart gravierend, dass eine Abmahnung entbehrlich ist.
Schritte für Arbeitnehmer nach Erhalt einer fristlosen Kündigung:
Frist zur Kündigungsschutzklage beachten: Herr C hat drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Verpasst er diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit.
Abmahnungen prüfen: Herr C sollte prüfen, ob er vorherige Abmahnungen erhalten hat, die sich auf das gleiche Fehlverhalten beziehen. Fehlt eine Abmahnung, könnte dies ein starkes Argument für die Unwirksamkeit der Kündigung sein.
Verhältnismäßigkeit der Kündigung: Auch bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen muss der Arbeitgeber immer das mildeste Mittel wählen. Oftmals wäre eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist oder eine Versetzung eine angemessene Reaktion, anstelle einer fristlosen Kündigung.
Rechtsanwalt hinzuziehen: Herr C sollte sich sofort anwaltlichen Rat einholen, um die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage zu bewerten und die nächsten Schritte zu besprechen.
Fazit:
Eine fristlose Kündigung wegen Fehlverhaltens ist nur unter strengen Voraussetzungen wirksam. Ohne vorherige Abmahnung oder ausreichende Beweise ist sie in der Regel unwirksam. Arbeitnehmer sollten die Frist zur Kündigungsschutzklage beachten und umgehend rechtlichen Beistand suchen, um ihre Chancen zu maximieren.
Artikel teilen: