Führerschein weg wegen Schnapspralinen?

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Die Einen lieben sie, die Anderen hassen sie: Pralinen mit einer Füllung aus Likör oder auch Weinbrand. Doch ist nach dem Verzehr solcher Pralinen auch die Fahrerlaubnis in Gefahr? Darüber musste das Amtsgericht Frankfurt am Main am 29.08.2024 entscheiden (Aktenzeichen: 907 Cs 515 Js 19563/24).

Im Januar 2024 nahmen Polizeibeamte gegen 3 Uhr morgens einen Pkw (Mercedes AMG) mit unsicherer Fahrweise wahr. Kurz darauf überfuhr der Fahrer eine rote Ampel. Daraufhin führten die Beamten beim Fahrer dieses Pkws eine Verkehrskontrolle durch. Die Frage nach etwaigen Alkoholkonsum verneinte der Fahrer vehement und erklärte, dass er nie Alkohol konsumiert. Der Atemalkoholtest („pusten“) des Fahrers ergab jedoch eine Atemalkoholkonzentration von 1,4 Promille. Die spätere Messung des Blutalkohols ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille. Der Führerschein des Fahrers wurde polizeilich sichergestellt und wurde bis zur Hauptverhandlung amtlich verwahrt.

In der Hauptverhandlung rechtfertigte der angeklagte Fahrer seine Alkoholisierung mit einer eher zweifelhaften Geschichte: er sei vor der besagten Polizeikontrolle in einer Sauna gewesen. Das machte ihn nach seiner Aussage so müde, dass er im parkenden Auto einschlief. Geweckt habe ihn ein Pärchen, das besorgt an die Scheibe geklopft habe. Der Angeklagte habe dem Pärchen dann gesagt, dass ihm unwohl sei, vielleicht würde er nach all den Saunagängen Zucker brauchen. Daraufhin habe ihm das Pärchen einen Beutel mit Pralinen gereicht, die er auch alle gegessen habe. Bis dahin scheint die Geschichte zwar ziemlich kurios, aber nicht völlig ausgeschlossen.

Das Gericht fragte nach und wollte wissen, ob er den Geschmack der alkoholischen Pralinen denn nicht bemerkt habe. Der Angeklagte gab an, dass er den Alkohol erst bemerkte, als er kurz vor der Polizeikontrolle war. Die Pralinen waren zwar mit Flüssigkeit gefüllt. Jedoch habe der Angeklagte nichts gerochen oder geschmeckt. Er mutmaßte, dass die Pralinen wohl mit Wodka gefüllt waren, den man ja nicht riecht. Die Frage nach der Anzahl der verzehrten Pralinen beantwortete er mit „so sechs bis sieben“.

Einige Sachverständige und Zeugen später war klar: die Aussagen des Mannes waren nicht schlüssig und wenig glaubhaft. Ein Sachverständigengutachten stellte klar, dass, um eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille zu erreichen, der Angeklagte über 130 handelsübliche alkoholische Pralinen hätte essen müssen, um auf diesen Wert zu kommen. Bei den angegebenen sechs bis sieben Pralinen kann so eine Blutalkoholkonzentration keinesfalls zustande kommen.

Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Abs.1 StGB) wurde der Angeklagte deshalb zu einer Entziehung sowie Sperre der Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 11 Monaten und zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.700,-€ verurteilt.

Weitere Infos hier:

https://www.ra-hartmann.de/fuehrerschein-weg-wegen-schnapspralinen/


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