Führerschein zurück ohne MPU

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Nach einer Fahrt unter Drogen- oder Alkoholeinfluss oder wenn das Punktekonto in Flensburg voll ist (8 Punkte), wird die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein muss abgegeben werden. Neben einer Sperrfrist wird oft auch die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung als Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verlangt.

Angesichts der hohen Kosten und dem hohen Vorbereitungsaufwand, stellt sich die Frage, ob man den Führerschein nicht auch ohne MPU zurückerhalten kann.

In diesem Zusammenhang hört man immer wieder von einer Verjährungsfrist von 10 oder 15 Jahren. Dies ist nicht ganz richtig, aber auch nicht vollkommen falsch. Spätestens nach 15 Jahren kann nämlich die Fahrerlaubnis auch ohne MPU neu beantragt werden, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen. Juristisch betrachtet gibt es keine „MPU-Verjährung“ im eigentlichen Sinne, denn laut Fahrerlaubnisverordnung können Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde nicht verjähren. Entscheidend ist hier aber die Tilgungsfrist, nach welcher der Entzug der Fahrerlaubnis aus dem Verkehrszentralregister gelöscht wird bzw. gelöscht sein sollte. Diese Tilgungsfrist beträgt nach § 29 StVG 10 Jahre und beginnt mit Neuerteilung der der Fahrerlaubnis, spätestens aber 5 Jahre nach dem Führerscheinentzug zu laufen. 5 Jahre nach Entzug der Erlaubnis darf es keine Auffälligkeiten im Straßenverkehr gegeben haben, bevor die 10 Jahresfrist zu laufen beginnt. Und schließlich ist darauf zu achten, dass während der gesamten 15 Jahre keine neue Fahrerlaubnis beantragt worden sein darf, da auch dadurch die Tilgungsfrist von neuem zu laufen beginnt.

Man muss also Geduld haben. 

Ein weiterer Haken ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde anordnen kann, dass man die Fahrprüfung nochmal machen muss, weil sie davon ausgeht, dass man theoretische und praktische Kenntnisse in der Zeit verlernt hat. Eine neue Fahrerlaubnisprüfung ist dann erforderlich, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Außerdem gibt es die generelle Möglichkeit, einen EU-Führerschein in einem anderen EU-Land zu machen. Dies ist jedoch an enge Voraussetzungen und hohe Hürden gebunden.


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