Für Leiharbeiter gelten nicht die Ausschlussfristen des Tarifvertrages der Stammbelegschaft

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Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 23.03.2011 (Az.: 5 AZR 7/10) erneut zugunsten der Leiharbeiter entschieden. Es hat darin festgestellt, dass ein Leiharbeiter bei der Geltendmachung seines Nachzahlungsanspruchs nach § 10 IV AÜG die im Entleihbetrieb geltenden Ausschlussfristen gem. des dort anwendbaren Tarifvertrages nicht einhalten muss.

Im Entleihbetrieb geltende Ausschlussfristen gehören bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern gewähren muss.

Diese Entscheidung hat auch Auswirkung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10), indem der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen wurde. Viele betroffene Leiharbeitnehmer können weiter auch rückwirkend Ansprüche auf Lohnnachzahlung gegen die entsprechenden Zeitarbeitsfirmen geltend machen.

Bisher durch das Bundesarbeitsgericht nicht entschieden ist die Frage, inwieweit Ausschlussfristen im eigenen Arbeitsvertrag gelten bei Vergütungsnachzahlungen im Rahmen des so genannten Equal-Pay-Anspruchs.

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