Funktionale Leistungsbeschreibung und das Problem mit Nachträgen

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„Ein Auftragnehmer, der sich verpflichtet hat, eine vollständige, funktionstüchtige und den Regeln der Technik entsprechende Anlage zu einem Pauschalpreis zu liefern, muss zur schlüssigen Darlegung eines Anspruchs auf Zusatzvergütung im Einzelnen vortragen, dass die von der vertraglichen Leistungsbeschreibung abweichenden Leistungen, deren zusätzliche Vergütung er verlangt, auf einer durch nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers verursachten Änderung des Leistungsumfangs und nicht auf einer zur Herstellung der geschuldeten funktionsfähigen Anlage notwendigen Optimierung oder Fehlerbehebung beruhen.“

OLG Schleswig, Urteil vom 17.08.2017 – 7 U 13/16

Problem / Sachverhalt

Ein Auftragnehmer wird als Generalunternehmer mit der Planung und Errichtung eines Blockheizkraftwerks zum Pauschalpreis von 600.000 Euro beauftragt unter Vereinbarung der VOB/B. Das errichtete Blockheizkraftwerk erreicht die zugesicherte thermische Leistung nicht. Daher kommt es u. a. zu einem Austausch der Abgaswärmetauscher. Der Aufragnehmer stellt seine Schlussrechnung über 745.000 Euro und beruft sich auf die Erteilung nachträglicher Zusatzaufträge. Der Auftraggeber meint, er habe keine Nachträge beauftragt, und beruft sich auf den Pauschalpreis. Außerdem macht er Mängelansprüche geltend. Der Auftragnehmer erhebt Klage und verlangt Zahlung.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine Zusatzvergütung. Verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Errichtung einer vollständigen, funktionstüchtigen und den Regeln der Technik entsprechenden Anlage zu einem Pauschalpreis, muss er zur Darlegung eines Anspruchs auf Zusatzvergütung im Einzelnen vortragen, dass die Leistungen, für die er eine zusätzliche Vergütung verlangt, auf nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers und nicht auf einer zur Herstellung der werkvertraglich geschuldeten Funktionstauglichkeit notwendigen Fehlerbehebung beruhen.

Praxishinweis

Eine Leistungsbeschreibung ist das Kernstück jedes Bauvorhabens. Sie enthält ein detailliertes Verzeichnis geordnet nach Gewerken mit konkreten Leistungspositionen (detaillierte Leistungsbeschreibung) oder eine funktionale Bestimmung des Bau-Solls. Bei einer solchen funktionalen Leistungsbeschreibung ist die Leistung (das „Ziel“) über den zu erreichenden Erfolg vollständig beschrieben. Eine solche Leistungsbeschreibung ist also weder lückenhaft noch unvollständig. Es obliegt der Entscheidung der Parteien, wie sie die Leistung beschreiben wollen, detailliert oder funktional.

Im vorliegenden Fall vereinbarten die Parteien eine funktionale Beschreibung der Leistung. Deshalb steht dem Auftragnehmer bei unverändertem Leistungserfolg kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung solcher Leistungen zu, die zur Erreichung der Funktionalität erforderlich sind. Etwas anderes gilt, wenn eine vom Auftraggeber erstellte Planung zur Vertragsgrundlage gehört und nach Vertragsschluss sich Planungsänderungen oder Änderungen der technischen Leistungen ergeben.

Daher empfiehlt es sich, Sorgfalt bei der Leistungsbestimmung zu verwenden, um Streitigkeiten zu vermeiden. Entscheidend ist die Definition der vereinbarten Leistung, die als Erfolg geschuldet wird. Unklarheiten sollten daher möglichst frühzeitig geklärt werden, am besten vor Vertragsschluss. In diesem Falle können später auftretende Mehrkosten vermieden werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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