Fußgängerzone: Welcher Lieferverkehr ist erlaubt?
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Der Begriff Lieferverkehr ist in der Straßenverkehrsordnung nicht genau definiert. Was darunter genau zu verstehen ist, hat nun das Oberlandesgericht Thüringen in einem aktuellen Urteil geklärt. Weil er seinen Lieferwagen angeblich verbotswidrig in der Fußgängerzone geparkt hatte, sollte ein 55-Jähriger 30 Euro bezahlen. Der Mann wehrte sich jedoch dagegen. Schließlich war in der Innenstadt Lieferverkehr in der Fußgängerzone von 6 bis 10 Uhr und von 18 bis 21 Uhr von der Stadt erlaubt worden. Und innerhalb dieses Zeitraums hatte der Mann seinen Lieferwagen dort abgestellt. Er hatte mehrere Schaukästen in der Fußgängerzone, die er mit neuen Plakaten bestücken wollte.
Das Amtsgericht Jena verurteilte den Mann zur Zahlung der Geldbuße. Die dagegen eingelegte Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hatte Erfolg. Denn nach Ansicht der Jenaer Oberlandesrichter hatte das Amtsgericht den Begriff des Lieferverkehrs zu eng ausgelegt. Die Vorinstanz hatte die Verurteilung damit begründet, dass hier nur Lieferungen erfasst seien, die nicht über eine längere Strecke in zumutbarer Weise getragen werden können. Hier habe der Mann aber nur ein paar Plakate in die Fußgängerzone transportiert, die er auch tragen hätte können.
Dieser Argumentation erteilte das OLG aber eine klare Absage. Mit der Ausnahme für den Lieferverkehr soll Gewerbetreibenden ein sinnvoller Geschäftsbetrieb ermöglicht werden. Dem widerspräche aber eine so strenge Interpretation des Begriffs, wie sie das Amtsgericht angewendet hat. Entscheidend sei zunächst, dass der Lieferverkehr geschäftsmäßig - nicht privat - ist und zudem der Lieferort in der Fußgängerzone liegt, um auszuschließen, dass diese den Fußgängern vorbehaltene Zone für Durchfahrten zur Abkürzung genutzt wird, entschieden die Jenaer Richter.
(OLG Thüringen, Urteil v. 17.07.2012, Az.: 1 Ss Rs 67/12 (146)
(WEL)
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