Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Gar kein Vater und trotzdem unterhaltspflichtig?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Eltern müssen für ihre Kinder sorgen, auch in finanzieller Hinsicht. Dabei spielt es eine immer geringere Rolle, ob der Nachwuchs im Rahmen einer traditionellen Familie oder einer außerehelichen Lebensgemeinschaft geboren wurde.

Warum das Bundesgerichtshof (BGH) aber einen Mann – weder biologischer noch rechtlicher Vater des Kindes – zur Zahlung von Unterhalt verpflichten konnte, erschließt sich auch heute noch nicht auf den ersten Blick.

Zustimmung zur künstlichen Befruchtung

Der Mann unterhielt über Jahre hinweg eine intime Beziehung zu einer Frau. Verheiratet waren die beiden nie und obwohl der Mann nachweislich zeugungsunfähig war, wünschte sich die Frau ein Kind. Diesen Herzenswunsch bekam sie schließlich auch erfüllt.

Der von den beiden übereinstimmend gewählte Weg war eine sogenannte heterologe Insemination – eine künstliche Befruchtung. Dazu hatte der Mann handschriftlich erklärt, dass er für alle etwaigen Folgen einer Schwangerschaft aufkommen und die Verantwortung übernehmen wolle. Außerdem hatte er für den ersten Versuch im Juli 2007 sogar das Fremdsperma eines Dritten besorgt.

Unterhaltszahlungen nur zu Beginn

Da dieser Schritt nicht unmittelbar zu einer Schwangerschaft geführt hatte, gab es in späteren Monaten weitere Versuche. Ob die Beziehung während dieser gesamten Zeit weiterhin bestand, konnte nicht restlos geklärt werden. Der Mann bestritt im späteren Verfahren zumindest seine Beteiligung an den weiteren Befruchtungsversuchen.

Fest steht hingegen, dass die Frau im Oktober 2008 ein kleines Mädchen zur Welt brachte. Daraufhin bezahlte der Mann zunächst auch die Erstlingsausstattung des Kindes und für die ersten 3 Monate Unterhalt – anschließend jedoch nichts mehr.

Biologischer oder rechtlicher Vater?

Der Mann stellte sich auf den Standpunkt, er sei nicht der Vater des Kindes und müsse daher auch keinen entsprechenden Unterhalt zahlen. Eine biologische Vaterschaft scheidet schon aufgrund seiner Zeugungsunfähigkeit aus. Das Kind wurde weder mithilfe seines Samens gezeugt noch trägt es seine Gene in sich.

Aber auch eine rechtliche Vaterschaft bestand nicht. Das hätte bei einer Ehe mit der Kindesmutter der Fall sein können, nach einer förmlichen Anerkennung der Vaterschaft oder einer Adoption. Nachdem aber nichts von alledem vorlag, blieb ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft vor Gericht auch erfolglos.

Vertraglicher Unterhaltsanspruch

Zum Kindesunterhalt wurde der Mann aber trotzdem verurteilt, auch wenn ihn als Nicht-Vater grundsätzlich keine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft. Allerdings hatte er in die künstliche Befruchtung ausdrücklich eingewilligt und obendrein sogar schriftlich erklärt, für die Folgen der Schwangerschaft einzustehen.

Daraus ergibt sich laut BGH eine vertragliche Verpflichtung, zum Unterhalt für das aus der einvernehmlich herbeigeführten Schwangerschaft hervorgegangene Kind beizutragen. Da es über die Unterhaltshöhe keine explizite Vereinbarung gab, entspricht die der Höhe des gesetzlichen Unterhalts, urteilten die Richter.

(BGH, Urteil v. 23.09.2015, Az.: XII ZR 99/14)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: