Gartenzaun steuerlich absetzbar?
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[image]Mit einem Gartenzaun soll das eigene Grundstück von anderen abgegrenzt werden. Des Weiteren will sich der Hauseigentümer aber auch vor Gefahren von außen - z. B. streunenden Hunden - schützen. Die meisten Steuerzahler errichten daher einen Zaun um ihren Grund und Boden. Doch sind die Kosten dafür auch steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar?
Gartenzaun wegen behindertem Kind?
Ein Ehepaar hatte ein autistisches Kind, bei dem eine starke Weglauftendenz festgestellt wurde. Die Eheleute ließen daher um einen Teil ihres Grundstücks einen Maschendrahtzaun errichten. Einige Zeit später ersetzten sie ihn mit einem höheren Holzlattenzaun und begründeten den Austausch damit, dass ihr Sohn gewachsen sei und der Maschendrahtzaun keinen ausreichenden Weglaufschutz mehr biete. Außerdem habe der Nachbar einen Hund, der ihr Kind verletzen könnte. Die Ausgaben für den neuen Zaun seien daher nötig gewesen. Als das Finanzamt eine steuerliche Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen ablehnte, zogen die Eltern vor Gericht.
Kosten steuerlich nicht absetzbar
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz ließ eine steuerliche Berücksichtigung für die Kosten des Zauns nicht zu. Schließlich wurden die Eheleute damit nicht nach § 33 EStG (Einkommensteuergesetz) außergewöhnlich belastet. Denn die Abgrenzung des eigenen Grundstücks mit einem Gartenzaun ist durchaus auch für andere Steuerzahler üblich und stellt eine freie Entscheidung jedes Hauseigentümers dar. Die Kosten dafür gehören daher zur privaten Lebensführung, sodass sie steuerlich nicht absetzbar sind.
Die Krankheit des Jungen ändert daran nichts. Denn der Zaun wurde nämlich nicht um das gesamte Grundstück errichtet und bietet daher ohnehin keinen ausreichenden Weglaufschutz. Außerdem sollte der Zaun - wie eine normale Einfriedung - auch vor Gefahren „von außen" schützen und Sichtschutz bieten. Die Krankheit des Kindes war daher nicht der einzige Beweggrund für den Zaun, sodass er auch nicht als Hilfsmittel anzusehen ist, um die Krankheit des Jungen erträglicher zu machen.
(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.04.2012, Az.: 5 K 1934/11)
(VOI)
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