Gefährliche Körperverletzung - von Einstellung bis Freiheitsstrafen

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Welche Strafe bekommt man bei einer gefährlichen Körperverletzung

Beim Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung kann alles passieren. Mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten bedroht klingt es erst einmal so, als seien die Optionen begrenzt. Doch die vergleichsweise hohe Mindeststrafe wird dem Einzelfall nicht immer gerecht, weshalb Gerichte teils gerne zur Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen greifen.

Unterscheidung einfache/gefährliche Körperverletzung

Eine Körperverletzung wird zur gefährlichen Körperverletzung, sobald die Art der Begehungsweise die Gefahr in sich birgt, erhebliche Verletzung herbeizuführen, sei es durch die Beibringung von Gift, mittels Waffe oder gefährlichen Werkzeugs, hinterlistigen Überfalls, mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Die Aufzählung dieser Begehungsarten in § 224 I StGB macht deutlich, dass der Gesetzgeber hierin ein besonderes Gefährdungspotenzial sieht. Daher sieht das Gesetz einen im Vergleich zur einfachen Körperverletzung deutlich erhöhten Strafrahmen vor.

Hohe Strafe nicht immer tat- und schuldangemessen

Doch nicht in jedem Einzelfall ist eine Verurteilung zu einer Mindeststrafe von sechs Monaten auch tat- und schuldangemessen. So kann es bspw. sein, dass die geschädigte Person trotz Schlags auf den Kopf mit einer Flasche kaum Verletzungsfolgen hat und auch an der Strafverfolgung wenig Interesse zeigt. Auch wenn zwei Personen eine dritte Person schlagen, kann eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erweisen. Faktisch liegt hierin stets eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 I Nr. 4 StGB). Hat die dritte Person jedoch mit den Schlägen angefangen und teilt auch im weiteren Verlauf kräftig aus, ist nicht einzusehen, weshalb die Zweiergruppe deutlich härter bestraft werden sollte als die Einzelperson.

Teilweise sogar Einstellung möglich

Da das Gericht aber an das Gesetz gebunden ist, kann es nicht eine einfache Körperverletzung mit deutlich niedrigerem Strafrahmen aburteilen. In einem solchen Fall bleibt ihm daher oft nichts anderes übrig, als das Verfahren, mit oder ohne Auflagen einzustellen. Zur Klärung dieser Frage sollten Sie daher stets einen Strafverteidiger beauftragen. Kontaktieren Sie mich gerne unter 0176/218 319 44 oder unter isaak@schumann-ra.de.


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