Gefährliche Orte in Sachsen – was darf die Polizei an diesen Orten?

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Das Polizeirecht kennt den Begriff „gefährlicher Ort“ nicht; umgangssprachlich wird hiermit ein Ort bezeichnet, wo sich regelmäßig Personen aufhalten, welche Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben. Nahezu alle Bundesländer haben hierzu entsprechende Regelungen in ihren Polizeigesetzen. Jedoch weichen diese im Detail etwas voneinander ab. Deswegen wird hier nur die sächsische Situation betrachtet.

Das sächsische Polizeirecht sieht für die Polizei an diesen Orten –neben den sonstigen Rechten – zwei weitere, sehr weitgehende Rechte vor: Zum einen darf die Polizei an diesen Orten Personen, welche sich dort aufhalten, kontrollieren bzw. die Identität feststellen. Zum anderen darf sie diese Personen auch durchsuchen. Damit gehen diese Rechte sehr weit. In der Praxis ist es häufig so, dass zunächst eine Ausweiskontrolle vorgenommen wird und die Beamten dann die Daten mit dem Polizeisystem abfragen. Eine Durchsuchung findet dann meistens „nur“ statt, wenn im Polizeisystem entsprechende Informationen gespeichert sind.

Grundsätzlich sollten von den Kontrollen und Durchsuchungen betroffene Bürger die Beamten fragen, warum die Maßnahmen stattfinden.

Nach dem sächsischen Polizeirecht ist der bloße Aufenthalt an „gefährlichen Orten“ die einzige Voraussetzung für die Rechte der Polizei. Es muss keine konkreten Verdachtsmomente oder Ähnliches geben.

Da die Polizei nicht in der Lage ist, alle Personen an solchen Orten zu kontrollieren, sucht sie sich häufig einzelne Personen aus. Damit werden faktisch bestimmte Personengruppen sehr häufig und andere nur sehr selten kontrolliert. Dies öffnet im Einzelfall die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit von Kontrollen und Durchsuchungen kritisch zu hinterfragen.

Ein Hauptproblem im Zusammenhang mit „gefährlichen Orten“ ist, dass diese nicht amtlich veröffentlicht sind. Vielmehr sind diese Orte von der Polizei nicht bekanntgemacht worden. Somit weiß eine Person nicht, ob sie sich gerade an so einem Ort aufhält, und die Polizei somit zusätzliche Rechte hat. Im Einzelfall können sich diese Orte aufgrund einer aktuellen Lageeinschätzung der Polizei sogar täglich ändern.

Im Einzelfall ist eine Klage zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Kontrolle und Durchsuchung durchaus Erfolg versprechend. Ansatzpunkte für die Rechtswidrigkeit sind unter anderem das bloße Durchlaufen des Ortes ohne Aufenthalt, das gezielte Kontrollieren bestimmter Personengruppen nach Aussehen sowie die Frage, ob überhaupt ein „gefährlicher Ort“ vorlag.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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