Gefährliches Überholen vor Kuppe strafbar?

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Gelegentlich kann es beim Überholen schon mal etwas eng werden. Als besonders gefährlich gilt es, wenn man vor einer Kuppe überholt und so nicht vernünftig einschätzen kann, ob oder wann Gegenverkehr kommt.

Dadurch kann es zu einer Gefährdung des Gegenverkehrs, der Fahrzeuge, die überholt werden, aber auch natürlich zu einer Eigengefährdung kommen.

Unabhängig von dieser Gefährdungsproblematik stellt sich die Frage, ob ein solches Verhalten auch strafrechtlich relevant ist und man sich damit der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt mit Konsequenzen wie Geld- und Freiheitsstrafe sowie Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis.

Das OLG Hamm hat hierzu Folgendes entschieden:

Eine konkrete Gefährdung i.S. des § 315c I Nr. 2b StGB ist erst dann gegeben, wenn die Feststellungen die naheliegende Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses („Beinahe-Unfall“) belegen, so dass es - rückblickend - „gerade noch einmal gut gegangen ist“.

Ist es dem entgegenkommenden Fahrer noch möglich, auf das verkehrswidrige Überholen des Angeklagten durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- und Ausweichmanöver zu reagieren und so einen Unfall abzuwenden, liegt eine konkrete Gefährdung nicht vor.

Dennoch sollte so ein waghalsiges Überholmanöver natürlich vermieden werden, da gerade Motorradfahrer damit schnell ihr Leben riskieren können.

(OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2004; Az. 4 Ss 510/04; NStZ-RR 2005, 245 L; BeckRS 2005, 05916)

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