Gehemmte Verjährung bei Vergleichsverhandlungen

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Durch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.06.2018 mit dem Aktenzeichen 5 AZR 262/17 über die vertraglichen Ausschlussfristen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben sich künftig zu beachtende Neuerungen bei der Berechnung der Ausschlussfristen. Relevant wird das für die Arbeitnehmer vor allem bezüglich der Verjährung ihrer Ansprüche nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Unter Ausschlussfristen werden Fristen verstanden, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen, sonst sind diese verfallen. Hierunter fallen auch Lohnansprüche aus Überstunden oder Ansprüche aus Urlaubsabgeltung.

Wurde zuvor noch von den Arbeitsgerichten angenommen, alle vertraglichen Ansprüche müssten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb einer Frist von z. B. 3 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, da sie sonst verfallen würden, muss seit dem Urteil des BAG vom 20.06.2018 mit einer verlängerten Ausschlussfrist gerechnet werden.

Vertragliche Ansprüche erlöschen nun nicht mehr automatisch 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Parteien über ebendiese verhandeln. Bei Gesprächen zwischen den Parteien ist nun die Verjährung der Ansprüche während dem Andauern der vorgerichtlichen Vergleichsverhandlungen gehemmt, d. h. die Verjährungsfrist läuft nicht weiter ab.

Im entschiedenen Fall wurde über das Anliegen eines Arbeitnehmers verhandelt, der nach der Kündigung seines Arbeitsvertrags zunächst 2 Monate mit seinem ehemaligen Arbeitgeber erfolglos über die noch ausstehenden Urlaubstage und Überstunden verhandelte. Anschließend wollte dieser seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen. 

Durch die vorherigen Verhandlungen wurde die Klage allerdings erst 5 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht. Sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht lehnten die Klage ab, da sie nicht innerhalb der vertraglich geregelten 3-Monatsfrist erhoben wurde. Erst das BAG stellte fest, dass vertragliche Ansprüche während der Dauer der Vertragsverhandlungen gehemmt sind und die Ansprüche deshalb noch geltend gemacht können.

Auch wenn der Fall somit zur erneuten Verhandlung zurück an das Landesarbeitsgericht verwiesen wird, wird umso mehr ersichtlich, wie hilfreich eine Beratung durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zur Erlangung seiner vertraglichen Ansprüche ist.


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