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Geldstrafe für Beteiligung am unerlaubten Glückspiel im Internet

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Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 26.09.2014, Aktenzeichen. 1115 Cs 254 Js 176411/13, einen Angeklagten wegen Beteiligung am unerlaubten Glückspiel gemäß § 285 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte im Jahr 2011 in großem Umfang online Black Jack gespielt. Dabei hatte er über 110.000 Euro an den Finanzdienstleister des Glücksspielanbieters gezahlt. Zunächst erhielt er von dem Finanzdienstleister im selben Jahr 201.500 Euro.

Vor der Zulassung zum Spiel hatte der Angeklagte allerdings Nutzungsbedingungen akzeptiert, die darauf hinwiesen, dass Internet-Glücksspiele in einigen Ländern verboten seien. Diese Nutzungsbedingungen enthielten ferner die Aufforderung an den Spieler, die für ihn geltenden Gesetze zu prüfen. Verbunden hiermit war der Hinweis, dass die Services ausschließlich für Nutzer bestimmt seien, denen das Glücksspiel im Internet nicht durch Gesetz verboten ist.

Der Angeklagte machte geltend, er sei davon ausgegangen, dass Glücksspiel im Internet legal sei, da auch Prominente hierfür Werbung machten.

Das Amtsgericht München stellte hier jedoch klar, dass Black Jack eindeutig als Glücksspiel zu werten sei. Dementsprechend stelle das Verhalten des Angeklagten die gemäß § 285 StGB unter Strafe gestellte Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel dar.

Hierbei ging das Gericht davon aus, dass der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hatte. Durch einfachste Internetrecherche hätte er herausfinden können, dass auch die Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen in Deutschland strafbar sei.

Das Gericht führt weiter aus, dass die erwähnte Werbung durch Prominente sich lediglich auf legale Sportwetten beziehe. Auch dem juristischen Laien sei aber der Unterschied zwischen Sportwetten und Glücksspielen wie Black Jack bekannt.

Letztendlich liege auch in dem Verbot von Internet-Glücksspielen in Deutschland kein Verstoß gegen EU-Recht vor. Hierzu habe der EuGH entschieden, dass Glücksspielverbote zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und subsidiär des freien Leistungsverkehrs darstellen, diese jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie zum Beispiel etwa dem Schutz vor Spielsucht gerechtfertigt seien.

Große Teile der vereinnahmten Gewinne hatte der Angeklagte bereits ausgegeben. Die noch vorhandenen Erlöse in Höhe von gut 63.000 Euro muss der Angeklagte allerdings nach § 73 StGB abgeben.


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