Genaue Bestimmungen in Verfügungen von Todes wegen

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Wollen Erblasser ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen, um Ihren letzten Willen niederzulegen, muss vieles berücksichtigt werden.

Wichtig ist insbesondere die genaue Formulierung der einzelnen Verfügungen.


Bleiben z. B. Lücken, so muss eine ergänzende Auslegung erfolgen, bleiben Formulierungen unklar oder mehrdeutig, erfolgt eine erläuternde Auslegung.

Hierzu folgendes Beispiel aus der Rechtsprechung , einem Urteil des OLG Oldenburg vom 20.12.2023 (ZErb 2024, 114):

Aufgrund eines notariellen Testaments war die Klägerin und Tochter des Erblassers Vermächtnisnehmerin geworden:

„Das bei Eintritt des Erbfalls vorhandene Barvermögen soll zu einem 1/3 Anteil an meine Tochter …, geb. …, ausgezahlt werden.“


Das Kapitalvermögen setzte sich aus Kontovermögen, Genossenschaftsanteilen, Depotvermögen und Bargeld zusammen; in der Summe ergab sich ein Betrag in Höhe von 192.108,98 EUR. Das Kontovermögen betrug allein 152.778,88 EUR.


Nachdem die Klägerin im Klagewege zunächst Auskunft bezüglich des gesamten Kapitalvermögens erhalten hatte, klagte sie 1/3, also 64.036,32 EUR, hiervon ein, womit sie in der 1. Instanz erfolgreich war.

Dagegen legten die Beklagten Berufung ein; sie beantragten, das Urteil abändern lassen und die Klage abzuweisen.

Entscheidend war, wie der Erblasser den Begriff Barvermögen verstanden hatte; sein Wille war also zu erforschen mittels erläuternder Auslegung.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens war der beurkundende Notar - wie bereits in der 1. Instanz - als Zeuge vernommen worden. Dieser hatte während der Beurkundung den Erblasser gefragt, was er unter Guthaben versteht. Hierzu und auch zu der Frage, ob der Erblasser Aktien oder Ähnliches habe, erhielt der Zeuge keine konkrete Antwort. Die Vernehmung des Zeugen führte letztlich nicht zu einer Klärung, was der Erblasser unter Barvermögen verstanden hatte.

Nach Auslegung des OLG Oldenburg im konkreten Fall gehörten zum Barvermögen nicht nur das Bargeld, sondern auch das Bankguthaben. Der Begriff des Bargelds umfasse heutzutage das gesamte Geld, welches verfügbar sei. Auf die Thematik Kartenzahlung wurde verwiesen. Somit belief sich der Anspruch aus Vermächtnis lediglich auf 51.605,70 EUR.


Der Fall zeigt wieder einmal, dass ein ganz wichtiger Baustein bei der Errichtung der letztwilligen Verfügungen ist, dass der Wille des Erblassers sich im Text eindeutig niederschlägt.

Dies ist in der Umsetzung in der Tat nicht einfach. Was der eine Erblasser als völlig eindeutig ansieht, erweist sich oftmals gerade nicht als eindeutig. Formulierungen oder Worte wie „bekommen“, „übriges Geld“ können der Anlass für Auslegungen werden; sogar der Begriff „Erbe“ kann unter Umständen problematisch werden.


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