Gerichtliche Weisungen und Auflagen im Sorgerechtsverfahren zum Schutz vor Kindeswohlgefährdung?

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In einem gerichtlichen Sorgerechtsverfahren ist es oftmals nicht damit getan, dass das Familiengericht darüber entscheidet, ob das Sorgerecht einem Elternteil alleine oder beiden gemeinsam zustehen oder den Eltern gar zum Schutz der Kinder entzogen wird. Oftmals ist es nötig, zum Schutz vor Kindeswohlgefährdung bestimmte Gebote oder Verbote, Weisungen oder Auflagen gerichtlich anzuordnen.

1. Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Gemäß § 1666 I, III BGB hat das Familiengericht zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine körperliche, geistige oder seelische Gefährdung des Kindes oder seines Vermögens abzuwenden, sofern dessen Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, von sich aus die Gefahr abzuwenden. Hierzu stehen dem Familiengericht verschiedene Maßnahmen zur Seite, wobei es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung handelt:

Das Familiengericht kann Gebote aussprechen, dass die Eltern öffentliche Hilfen, wie zum Beispiel Leistungen der Kinder-und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge, in Anspruch nehmen müssen.

Das Familiengericht kann Gebote erlassen, dass für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen ist.

Das Familiengericht kann ein Verbot aussprechen, dass ein Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit nicht die Familienwohnung oder eine andere Wohnung nutzen darf oder sich nicht in einem bestimmten Umkreis zu der Wohnung aufzuhalten oder an anderen bestimmten Orten, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält.

Das Familiengericht kann auch einem Elternteil verbieten, Kontakt zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen.

Das Familiengericht kann auch Erklärungen eines Elternteils, das die elterliche Sorge innehat, durch eigene Erklärungen ersetzen.

Letzter Schritt ist, wenn die vorgenannten Gebote und Verbote keine Wirkung zeigen oder versprechen, dass das Familiengericht die elterliche Sorge den Eltern ganz oder teilweise entziehen kann.

2. Eingriffe müssen zur Gefahrenabwehr erforderlich sein

Spricht das Gericht Weisungen oder Auflagen, Gebote oder Verbote gegenüber den Eltern aus, so muss das Familiengericht hierbei immer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, damit dadurch nicht mehr als erforderlich in die elterliche Verantwortung durch das Familiengericht eingegriffen wird.

3. Diverse Auflagen

So kann eine gerichtliche Weisung darin bestehen, eine sozialpädagogische Familienhilfe oder eine Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen. Auch die Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes oder die Absolvierung eines sozialen Trainingskurses bzw. die Unterstützung bei der Haushaltsführung können hierzu gezählt werden.

Benötigen die Eltern Unterstützung im Bereich der Gesundheitsfürsorge für das Kind, so kann das Gericht anordnen, dass Früherkennungsuntersuchungen des Kindes durchgeführt werden oder das Kind überhaupt in ärztliche Behandlung/Therapie gebracht wird.

Auflagen, die das Gericht aussprechen kann, können auch darin bestehen, dass die Eltern die Nutzung zum Beispiel von WhatsApp durch das Kind einschränken oder kontrollieren oder WhatsApp sogar komplett gelöscht wird. Den Eltern kann auch aufgegeben werden, dass dem Kind nicht mehr bestimmte Computerspiele zugänglich gemacht werden und die Jugendfreigabe beachtet wird.

4. Auflage eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen

Würde das Gericht den Eltern die Weisung erteilen, eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen, um dadurch ihre Erziehungsfähigkeit zu verbessern, so würde dies das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eltern verletzen und wäre somit unzulässig, da unverhältnismäßig.

Bei rechtlichen Problemen im Sorgerecht stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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