Geschädigter hat nach erfolgter Reparatur in Eigenregie Anspruch auf Reparaturbestätigung

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Das Amtsgericht Fulda kommt in seinem Urteil vom 05.05.2015 – Aktenzeichen: 13 C 3/15 (C) – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte, der sein Fahrzeug in Eigenregie repariert, einen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Sachverständigenkosten für die Reparaturbestätigung hat.

Die Kosten für die Reparaturbestätigung sind als zur Herstellung erforderlicher Geldbetrag ersatzfähig. Dass der Geschädigte die Reparatur des Fahrzeugs hier in Eigenregie durchführte, spielt für die Abrechnung der fiktiven Herstellungskosten keine Rolle. Nur mit Hilfe einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen kann der Halter eines Fahrzeugs bei einem weiteren Schadensfall beweisen, dass die Reparatur fachgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Vor dem Hintergrund, dass unfallbezogene Daten in der HIS-Datei von den Versicherern heutzutage gespeichert werden, erscheint solch ein Vorgehen für den Halter eines Fahrzeugs auch notwendig und zweckmäßig. Die Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen hat gegenüber den Daten der HIS-Datei schon deshalb höhere Beweiskraft als eine reine Reparaturrechnung, da sie darüber hinaus Auskunft über die fach- und sachgerechte Reparatur gibt. Die Reparaturbestätigung trifft auch Aussagen über die Schadensfreiheit des Fahrzeuges, welche eine Eintragung in der HIS-Datei widerlegen könnten.


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