Geschäftliche Tätigkeiten von deutschen Unternehmen in Spanien – was gilt es zu beachten?

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Deutschland und Spanien sind wichtige Handelspartner füreinander.

Insbesondere gibt es viele deutsche Unternehmen, die in Spanien Geschäfte unterschiedlicher Arten tätigen.

Die Herausforderungen im Zusammenhang mit unternehmerischen Tätigkeiten im Spanien können sich für deutsche Unternehmer wie folgt darstellen:


Arbeitnehmerentsendung & REA

Beispiel: Ein deutsches Unternehmen schließt mit einem spanischen Auftraggeber einen Vertrag zur Verrichtung bestimmter Arbeiten in Spanien, für welche das deutsche Unternehmen eigene Arbeitnehmer nach Spanien entsendet.

Grundsätzlich gilt: Übersteigt diese Entsendung die Dauer von 8 Tagen, so sind Entsendemitteilungen bei den jeweils zuständigen Behörden der jeweiligen autonomen Region einzureichen. Diese Entsendemitteilungen können nur mit einem elektronischen (spanischen) Zertifikat erfolgen.

Sollte die Entsendung der Arbeitnehmer etwa auf eine Baustelle erfolgen, so wäre im Regelfall zusätzlich eine Eintragung in das sog. REA-Register (Registro de Empresas Acreditadas) erforderlich, durch welches die Einhaltung von Sicherheitsanforderungen gewährleistet werden soll. Dieser Eintrag ist vor Beginn der Arbeiten zu beantragen und verlangt arbeitssicherheitsrechtliche Schulungen der entsendeten Mitarbeiter, sowie den Nachweis über einen Arbeitssicherheitsdienst im Unternehmen. Auch die Eintragung in das sog. REA-Register kann nur mit einem elektronischen spanischen Zertifikat erfolgen. 


Umsatzsteuer

Weiterhin ist für das deutsche Unternehmen zu überprüfen, ob die Arbeiten gegebenenfalls umsatzsteuerliche Relevanz in Spanien haben. 

Werden beispielsweise grundstücksbezogene Bauarbeiten für Privatpersonen vorgenommen, so würde sich hieraus sehr wahrscheinlich eine steuerliche Registrierungspflicht in Spanien ergeben, mit der Pflicht, die Umsatzsteuer an das dortige Finanzamt abzuführen und die Rechnung entsprechend spanischen Formvorschriften und mit spanischer Umsatzsteuer auszustellen. Ebenso verhält es sich, wenn Lieferungen von Waren, etwa über Online-Plattformen, von Deutschland aus über Lager in Spanien erfolgen.

Die Pflicht zur steuerlichen Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke kommt auch bei Einfuhren und Erwerb von Waren aus dem EU-Ausland nach Spanien sowie bei Lieferungen in das EU-Ausland oder Ausfuhren in Drittländer von Spanien aus in Betracht. 


Formen der Niederlassung / Ansässigkeit in Spanien:

Für einige Unternehmen ist es sinnvoll, sich in einer passenden Rechtsform vor Ort einzurichten bzw. niederzulassen. Dahingehend kommen unter anderem die folgenden Möglichkeiten in Betracht:

Gründung einer spanischen GmbH = S.L. („Sociedad Limitada“)

  • Umfassende geschäftliche Tätigkeiten -mit steuerlichen Verpflichtungen- in Spanien möglich
  • Eigenständige und unabhängige Gesellschaft 

Niederlassung  „Sucursal“ 

  • Eintragung im Handelsregister notwendig, dann auch umfassende geschäftliche Tätigkeit -mit steuerlichen Verpflichtungen- möglich
  • In Verbindung stehend mit der Gesellschaft in Deutschland

Repräsentanzbüro  „Oficina de representación“

  • keine Eintragung in das Handelsregister notwendig, reine Repräsentanz zu Zwecken der Werbung, der Verkaufsförderung, der Erteilung von Auskünften - so lange keine Betriebsstätte erforderlich ist bzw. entsteht.


Beschäftigung von Arbeitnehmern im Home-Office in Spanien

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Home-Office in Spanien beschäftigen, müssen sich, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen (insbesondere: Beschäftigung von mehr als 183 Tagen in Spanien und dortiger Lebensschwerpunkt), grundsätzlich steuerlich in Spanien registrieren lassen und für den betreffenden Arbeitnehmer die Lohnsteuer, sowie Sozialversicherungsabgaben in Spanien abführen. 

Zu beachten ist besonders, dass der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers in diesen Fällen mit dem spanischen Arbeitsrecht in Einklang stehen muss.  


Es ist weiterhin genau zu prüfen, ob und unter welchen Umständen gegebenenfalls eine Betriebsstätte hierdurch begründet wird. 

Sofern der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Home-Office in Spanien arbeitet, ist es grundsätzlich möglich, dass die Lohnsteuerverpflichtung in Deutschland verbleibt. Dies ist allerdings für jeden Einzelfall genaustens zu betrachten. Vor allem vor dem Hintergrund, dass der Wunsch vieler Arbeitnehmer, vom Ausland aus zu arbeiten, zunehmend stärker wird, bleibt diese Thematik auf EU-Ebene zu beobachten. Es bleibt insbesondere abzuwarten, ob in Zukunft eine einheitliche europäische Regelung gefunden werden kann. 


Nahrungsergänzungsmittel

Wenn Nahrungsergänzungsmittel in Spanien vertrieben werden, beispielsweise über Amazon oder andere Online-Plattformen, so ist hierzu eine bestimmte Anzeige des Inverkehrbringens bei der zuständigen Behörde „Agencia Española de Seguridad Alimentaria y Nutrición (AESAN), " einzureichen, sowie eine Gebühr i.H.v. aktuell 128,16 € zu entrichten.  

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Abschließend bleibt festzuhalten, dass unternehmerischen Tätigkeiten von deutschen Unternehmen in Spanien im Einzelfall zu betrachten sind, um eine individuelle Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts vornehmen zu können.  

Die aufgeführten Hinweise dienen daher lediglich einer ersten Orientierung, ob bzw. inwiefern die Geschäfte im spanischen Ausland gegebenenfalls rechtliche Relevanz aufweisen können.

Wir hoffen, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft haben zu können, anhand dessen es Ihnen möglich ist, Ihre Vorhaben in Spanien zu überprüfen, damit Sie im Ergebnis erfolgreich und rechtssicher Geschäfte in Spanien abwickeln können. 

Bei Fragen rund um unternehmerische Tätigkeiten in Spanien sprechen Sie uns gerne an.  

In enger Kooperation mit der spanischen Kanzlei Más Legal Consultoría S.A in Madrid stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zu Seite. 


Port7 Rechtsanwälte 

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