Geschäftsführer: Insolvenzantrag auch während der Corona-Pandemie

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Um möglichst viele Unternehmen vor einer Corona-bedingten Schließung zu retten, wurden viele Hilfspakete auf den Weg gebracht. Auch die Insolvenzantragspflicht wurde vorübergehend neu geregelt. Das stellt Geschäftsführer von insolvenzantragspflichtigen Unternehmen vor die Aufgabe, genau zu prüfen, ob, ggf. seit wann und aus welchem Grund das von ihnen geführte Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise steckt. Diese Prüfung sollten Geschäftsführer nicht auf die leichte Schulter nehmen, da ein verspäteter Insolvenzantrag nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

Während außerhalb von Corona-Zeiten ein Insolvenzantrag nach § 15a InsO spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden muss, wird nach der neuen Regelung des § 1 COVInsAG die Pflicht des Geschäftsführers zur Stellung des Insolvenzantrags jedenfalls bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Die Verschiebung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 gilt für die Fälle, in denen

  • die Zahlungsunfähigkeit auf der Corona-Pandemie beruht und
  • der Geschäftsführer berechtigt davon ausgehen darf, dass diese Zahlungsunfähigkeit bis zum 30.September 2020 beseitigt werden kann.

Bei der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen oder nicht, hilft dem Geschäftsführer eine gesetzliche Vermutung. War das Unternehmen zum 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig, ist also die Zahlungsunfähigkeit erst nach dem 31.12.2019 eingetreten, wird vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit auf der Corona-Pandemie beruht und – ggf. durch die angebotenen Hilfspakete – wiederhergestellt werden kann. Diese gesetzliche Vermutung kann zwar widerlegt werden. Für die Widerlegung liegt die Beweislast zwar nicht beim Geschäftsführer, sondern demjenigen, der die Auffassung vertritt, dass die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens unabhängig von der Pandemie eingetreten ist. Dennoch sind Geschäftsführer aus Haftungsgründen gut beraten, die Wiederherstellung der Zahlungsunfähigkeit einer genauen Prüfung zu unterziehen.

Auch heute hat der Geschäftsführer die maximal 3-wöchige Insolvenzantragsfrist des § 15 a InsO zu wahren, wenn

  • die erst nach dem 31.12.2019 eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht auf der Corona-Pandemie beruht oder
  • keine begründete Aussicht besteht, die Zahlungsunfähigkeit bis zum 30.09.2020 zu beseitigen.

Damit trifft den Geschäftsführer die Pflicht, sich spätestens jetzt einen genauen Überblick über die Liquidität des Unternehmens zu verschaffen, diese fortlaufend zu überwachen und sorgfältig zu dokumentieren. Stellt sich im Laufe der nächsten Monate heraus, dass die Zahlungsunfähigkeit zwar für einige Wochen beseitigt werden kann, aber anschließend nicht mehr, verpflichtet das den Geschäftsführer ggf. auch schon vor dem 30.09.2020 zur Stellung eines Insolvenzantrags.



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