Geschäftsleiterhaftung: Gemeinsam gegen die D&O-Versicherung?

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von Rechtsanwalt Matthias Jacobs

BGH erleichtert Zusammenwirken von Unternehmen und Geschäftsleitern bei der Inanspruchnahme der D&O-Versicherung

Anmerkung zu den Urteilen des BGH vom 13.04.2016, Az. IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14

Unternehmen versuchen immer öfter, Verluste durch Inanspruchnahme der Geschäftsleiter auszugleichen. Die Versicherungen wehren sich hiergegen mit dem Vorwurf, die Versicherung werde missbraucht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in kürzlich ergangenen Urteilen auf die Seite der Unternehmen gestellt und die zentralen Einwände der Versicherungen zurückgewiesen.

Es gehört heute weitgehend zum Standard, dass Unternehmen zugunsten ihrer Geschäftsleiter (Geschäftsführer, Vorstände) und ihrer leitenden Angestellten Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen, sogenannte D&O-Versicherungen, abschließen. Diese Versicherungen greifen ein, wenn eine versicherte Person wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung ihrer Tätigkeit in die Haftung genommen wird. Der Kreis der relevanten Pflichtverletzungen wird weit gezogen. Eine geeignete Pflichtverletzung kann etwa nicht nur bei Gesetzesverstößen oder Verstößen gegen interne Regelungen (Satzung, Geschäftsordnung etc.), sondern z.B. auch bei einer bloßen Fehlkalkulation, einer fehlerhaften Organisation und ähnlichen operativen Versäumnissen vorliegen.

Eine Inanspruchnahme der Geschäftsleiter wird von Unternehmen immer häufiger erwogen. Neben Gründen wie einem Zerwürfnis zwischen Geschäftsleiter und Unternehmen und rechtlichen Verpflichtungen, spielen hierbei auch wirtschaftliche Überlegungen eine wichtige Rolle. Die Versuchung liegt nahe, den Geschäftsleiter nur deshalb in Anspruch zu nehmen, um den erlittenen Verlust durch Zugriff auf die D&O-Versicherung auszugleichen.

Eigentlich müssen die Unternehmen hierfür zunächst einen Prozess gegen den Geschäftsleiter („Haftungsprozess“) und dann einen Prozess gegen den Versicherer („Deckungsprozess!“) führen. Aus Kosten- und Zeitgründen versuchen die Unternehmen aber zu vermeiden, diese beiden Prozesse zu führen. Sie lassen sich daher die Ansprüche des Geschäftsleiters gegen die D&O-Versicherung abtreten. Dann nehmen sie die Versicherung selbst auf Zahlung in Anspruch. Der Haftungsprozess wird sodann innerhalb des Deckungsprozesses geführt.

Für die D&O-Versicherer zeigt sich insbesondere in diesem Vorgehen, dass es dem Unternehmen überhaupt nicht darum geht, den Geschäftsleiter in Anspruch zu nehmen, sondern nur die Versicherungssumme abgerufen werden soll. Das halten sie für unzulässig und wehren sich mit den Vorwürfen

  • die Abtretung des Anspruchs des Geschäftsleiters sei gemäß den Versicherungsbedingungen ausschlossen und
  • gegen den Geschäftsleiter solle überhaupt nicht ernsthaft vorgegangen werden, weshalb keine wirksame Inanspruchnahme vorliege.

Beidem hat der Bundesgerichtshof in seinen neuesten Entscheidungen (BGH-Urteile vom 13.04.2016, Az. IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14) nun einen klaren Riegel vorgeschoben:

  1. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann die Abtretung an das Unternehmen nicht ausgeschlossen werden. Seit 2008 muss nämlich die Abtretung an den geschädigten Dritten zwingend zugelassen werden (§ 108 Abs. 2 VVG). Darunter falle auch das Unternehmen. Die Versicherer waren hingegen der Ansicht, dass das Unternehmen selbst am Vertrag beteiligt und damit kein Dritter im Sinne des § 108 VVG sei.

Der Bundesgerichtshof sieht das anders. Eine weite Auslegung des Begriffs „Dritter“ in § 108 VVG erscheine interessengerecht. Die Missbrauchsgefahr sei in der D&O-Versicherung nicht höher als in anderen Haftpflichtversicherungszweigen. Unternehmen und Geschäftsleiter könnten außerdem auch ohne die Abtretung zulasten der Versicherung zusammenwirken. Die Interessenlage spreche sogar für eine Einbeziehung. Vergleichbar mit einem Autounfall, bei dem der Fahrer des Autos den Fahrzeughalter und gleichzeitigen Versicherungsnehmer verletzt, gebe es vorliegend keinen Grund, das Unternehmen schlechter zu behandeln als andere Geschädigte.

  1. Einer wirksamen, ernsthaften Inanspruchnahme stehe es nicht entgegen, dass das eigentliche Ziel des Unternehmens nur die Versicherungssumme sei. Bei hohen Schäden würden die Schädiger häufig nicht über ausreichendes private Vermögen verfügen, um den jeweiligen Schadensersatzanspruch aus eigenen Mitteln zu erfüllen. Wenn der Schädiger in solchen Fällen allein mit Blick auf die Versicherungssumme in Anspruch genommen werde, stehe dies dem Anspruch nicht entgegen. Solche Fälle und generell mögliche Rücksichtnahmen zwischen Geschädigtem und Schädiger seien vom Gesetzgeber in den Regelungen zur Haftpflichtversicherung bedacht worden. Auch in diesen Fällen wollte er ausdrücklich die Möglichkeit eröffnen, den Geschädigten in die Lage zu versetzen, den Versicherer direkt in Anspruch zu nehmen. Dies gelte uneingeschränkt auch für die D&O-Versicherung.

Fazit: Aufgrund dieser erfreulich klaren Urteile dürfte das direkte Vorgehen von Unternehmen gegen D&O-Versicherer in Zukunft deutlich erleichtert werden.

Weiterhin müssen Unternehmen aber darauf achten, die formalen Voraussetzungen der Inanspruchnahme und die sonstigen Bedingungen der D&O-Versicherung genau einzuhalten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Auch die Prüfung, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, bleibt ein schwieriges Feld. Selbstverständlich ist und bleibt es untersagt, gemeinsam mit dem Geschäftsleiter Pflichtverletzungen zu konstruieren, um gegen die D&O-Versicherung vorzugehen.

Ob es tatsächlich Sinn macht, sich die Ansprüche des Geschäftsleiters abtreten zu lassen und direkt gegen die Versicherung vorzugehen, muss in jedem einzelnen Fall genau geprüft werden. Hierbei sind prozessuale Besonderheiten zu beachten, die sich massiv auf die Erfolgsaussichten der Klage auswirken können. Sollte ein Unternehmen erwägen, einen Geschäftsleiter in Anspruch zu nehmen oder sollte einem Geschäftsleiter eine Inanspruchnahme drohen, ist daher dringend zu empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Autor ist Rechtsanwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht und berät seit vielen Jahren sowohl Gesellschaften als auch Geschäftsleiter in Haftungsfällen, auch und insbesondere gegenüber der D&O-Versicherung.


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