Geschenke zurückfordern
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Hiermit sind nicht die üblichen Geschenke gemeint, die demnächst unter dem Weihnachtsbaum liegen werden. So mancher Beschenkte wäre vielleicht sogar froh, wenn der Schenker das eine oder andere unliebsame Geschenk nach den Festtagen wieder haben möchte.... Hierum geht es aber nicht, sondern:
Gemeint sind die Fälle, in denen zum Beispiel Eltern noch zu ihren Lebzeiten ihrem Kind eine Immobilie geschenkt haben oder die Oma dem Enkel 10.000 € nach bestandenem Abitur. Probleme kann es in der Folgezeit geben, wenn der freigiebige Schenker nachdem der Schenkungsvorgang abgeschlossen ist, selber bedürftig wird, also insbesondere in eine finanzielle Notlage gerät und aufgrund der Weggabe des Geschenks nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. In derartigen Fällen kann der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern, aber nur, wenn seit der Hingabe des Geschenks noch nicht zehn Jahre verstrichen sind.
Ebenso ist die Forderung auf Rückgabe des Geschenks ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Ob einer der vorgenannten Fälle vorliegt, muss immer durch eine konkrete Einzelfallprüfung geklärt werden.
Dem Rückforderungsanspruch des Schenkers kann aber auch entgegenstehen, dass der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein eigener standesmäßiger Unterhalt gefährdet wird oder er die ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen kann. Auch hier hat es immer zu einer Einzelfallprüfung zu kommen.
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