Geschlossene Fonds - unbefristeter Widerruf bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

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Anleger, die Fonds-Beteiligungen per Telefon oder Internet erworben haben, müssen schriftlich und nach näheren gesetzlichen Vorgaben über Ihr Widerrufsrecht (gemäß Fernabsatz) belehrt worden sein. Der durch die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte intendierte gesetzgeberische Wille verlangt nach einer Widerrufsbelehrung. Dies vor dem einfachen Hintergrund, dass bei der Zwischenschaltung von Fernkommunikationsmitteln der Verbraucher nachträglich die Chance haben soll, seine Kaufentscheidung nochmals zu überdenken und gegebenenfalls zu revidieren.

Die seitens der Fondsinitiatoren und Anbietern verwendeten Widerrufsbelehrungen sind in einer Vielzahl von Fällen rechtswidrig und ungültig! Dies selbst dann, wenn Sie den Musterbelehrungen des Gesetzgebers entsprachen (!).

Dies entschied jüngst der Bundesgerichtshof, wo über die Folgen eines Widerrufs in der verwendeten Widerrufsbelehrung unzureichend belehrt wurde. Diese Grundsätze gelten natürlich gleichermaßen in Fällen, wo die Widerrufsbelehrung dem Anleger vorenthalten wurde.

Gerade bei Defizitären Fondsbeteiligungen bietet in diesen Fällen der nachträgliche – und grundsätzlich unbefristete Widerruf – einen eleganten Weg, sich von der Beteiligung am besten mit vehementer anwaltlicher Unterstützung frühzeitig zu trennen. Sieht der Vertrag mehrere Einzahlungen vor und sind diese in Teilen noch offen, können diese gestoppt werden. In Zuge dessen besteht grundsätzlich auch ein Anspruch des Anlegers auf Nutzungsersatz, konkret auf Auskehrung des wirtschaftlichen Erfolgs, den der Investor – prozentual auf das eingesetzte Kapital des Anlegers bezogen – erwirtschaftet hat.


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