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Geschwistertrennung ist grundsätzlich zu vermeiden!

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Haben sich die Eltern getrennt, stellt sich stets die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder bleiben. Manche Eltern kommen dann beispielsweise auf die Idee, dass ein Kind bei der Mutter, das andere beim Vater leben soll. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat hierzu entschieden, dass die Geschwistertrennung grundsätzlich aber vermieden werden soll, wenn von einer guten Geschwisterbeziehung auszugehen ist.

Im zugrunde liegenden Fall trennte sich ein Ehepaar und stritt um das Sorgerecht für ihre beiden Kinder. Der Mann wurde auch nach der Trennung gegenüber seiner Familie handgreiflich, sodass die Frau mehrfach mit den Kindern in ein Frauenhaus flüchtete. Das Jugendamt ging aufgrund der vielen Streitereien von einer akuten Kindeswohlgefährdung aus, sodass den Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde. Die Kinder wurden zunächst in einem Kinderheim untergebracht. Beide Elternteile verlangten daraufhin gerichtlich das alleinige Sorgerecht für die Kinder, wobei der Vater auch eine Geschwistertrennung in Betracht zog.

Das OLG sprach jedoch der Mutter gemäß § 1671 I, II Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) das alleinige Sorgerecht für beide Kinder zu, da dies dem Wohl der Kinder am besten entsprach. Immerhin neige der Vater zu Gewalttätigkeiten und könne sich mit der Mutter nicht über Erziehungsfragen einigen. Um elterliche Konflikte zu vermeiden, sei das Sorgerecht auf einen Elternteil zu übertragen, wobei unter anderem die Bindung des Kindes an den Elternteil und die Geschwister zu berücksichtigen seien. Gerade bei einer positiven Geschwisterbeziehung könnten Erziehungsfehler der Eltern und sonstige familiäre Probleme durch gegenseitige Hilfe besser bewältigt werden. Eine Geschwistertrennung sei dann grundsätzlich zu vermeiden.

(OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.09.2011, Az.: 10 UF 74/10)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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