Gesetzesänderungen im Oktober 2024: Reifenpflichten, Heizungskontrolle und mehr
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Reifen müssen bei Winterfahrt neue Anforderungen erfüllen
Ab 1. Oktober 2024 gelten neue Voraussetzungen für Reifen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr bei winterlichen Straßenverhältnissen. Fahrer sollten darauf achten, dass die Reifen neben den Buchstaben M+S auch das mit Bergsilhouette und einer Schneeflocke dargestellte Alpine-Symbol tragen.
Außerdem dürfen die Reifen nicht vor dem Jahr 2018 hergestellt worden sein. Entscheidend ist dabei das auf dem Reifen angegebene Herstellungsdatum. Dieses ist an der sogenannten DOT-Nummer mit vier Zahlen zu erkennen, die den Herstellungszeitpunkt verraten. Die zwei ersten Zahlen stehen dabei für die Kalenderwoche, die zwei letzten Zahlen für das Jahr. Beispielsweise ist ein Reifen mit den Ziffern 5017 in der 50. Kalenderwoche des Jahres 2017 hergestellt worden und erfüllt damit ab Oktober nicht mehr die Anforderungen.
Die Anforderungen gelten auch für Allwetterreifen bzw. Ganzjahresreifen. Bei falscher Bereifung drohen Bußgelder ab 60 Euro und ein Punkt in Flensburg.
Neue Pflichten für ältere und neue Heizungen
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verlangt ab 1. Oktober Heizungsprüfungen und -optimierungen sowie einen hydraulischen Abgleich für bestimmte Heizungsanlagen.
Voraussetzungen für die Pflicht zur Prüfung und Optimierung sind:
- eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpe ist
- die Heizungsanlage ist zudem in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten eingebaut oder aufgestellt
- der Heizungsbetrieb erfolgt nicht mittels standardisierter Gebäudeautomation
Bis zu welchem Zeitpunkt die Prüfung und Optimierung durchzuführen ist, richtet sich danach, wann die entsprechende Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt wurde. Geschah das nach dem 30. September 2009, muss die Prüfung 15 Jahre nach dem Einbau bzw. dem Aufstellen innerhalb eines Jahres erfolgen.
Vor dem 1. Oktober 2009 eingebaute oder aufgestellte Heizungsanlagen müssen bis zum 30. September 2027 überprüft und optimiert werden.
Was zu prüfen und zu optimieren ist, nennt der neue § 60b GEG. Dieser nennt unter anderem Punkte wie Einstellungen, eine effiziente Heizpumpe sowie Maßnahmen zur Dämmung und zur Temperaturabsenkung wie etwa der Vorlauftemperatur. Das Prüfungsergebnis und ein etwaiger Optimierungsbedarf müssen durch eine fachkundige Person erfolgen und das Prüfungsergebnis ist schriftlich zu dokumentieren. Eine Wiederholung ist nicht erforderlich, solange die Heizungsanlage oder der Wärmebedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten Bereichs unverändert bleibt.
Die Pflicht zum hydraulischen Abgleich betrifft dagegen neu eingebaute bzw. aufgestellte Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger. Sie müssen sich in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten befinden. Der neue § 60c GEG regelt, wie der hydraulische Abgleich durchzuführen und zu dokumentieren ist. Mietern ist die Bestätigung darüber auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Ukrainische Fahrzeuge benötigen deutsche Zulassung
Fahrzeuge mit einem ausländischen Kennzeichen dürfen bis zu einem Jahr in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen, bevor sie in Deutschland zugelassen werden müssen. Davon ist für ukrainische Fahrzeuge ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung bei den zuständigen Behörden möglich. Eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug und dessen Verkehrssicherheit sind dabei nachzuweisen.
Die Ausnahmeregelung wurde seit Beginn des russischen Angriffskriegs bereits mehrmals verlängert – zuletzt bis zum 30. September 2024. Sofern sie nicht weiter verlängert werden sollte, muss ein ukrainisches Fahrzeug, das sich seit mindestens einem Jahr in Deutschland befindet, deshalb ab 1. Oktober 2024 hierzulande zugelassen sein. Zuständig ist dafür die Zulassungsbehörde am Aufenthaltsort.
Immissionsschutzausnahmen bei Gasmangellage enden
Am 26. Oktober 2024 treten einige Sonderregeln im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) außer Kraft. Diese beinhalteten vor allem Verfahrenserleichterungen im Falle einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage. Die Geltung von § 31e bis § 31j BImSchG war auf zwei Jahre befristet und endet wie vorgesehen.
Die Ausnahmen ließen insbesondere Abweichungen von Grenzwerten in den Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft und zum Schutz gegen Lärm zu. Für entsprechende Genehmigungsverfahren galt unter anderem eine auf eine Woche verkürzte Auslage von Antragsunterlagen sowie der Verzicht auf einen Erörterungstermin. Für Windenergieanlagen erlaubten sie Abweichungen von Regeln zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf.
Winterzeit beginnt am 27. Oktober
In der Nacht von Samstag zu Sonntag, dem 27. Oktober 2024, endet um 3 Uhr die Sommerzeit. Die Uhren sind dann um eine Stunde zurückzustellen, sofern das nicht bereits automatisch geschieht. Die damit wieder beginnende Winterzeit wird als Mitteleuropäische Zeit (MEZ) bezeichnet, die Sommerzeit als Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Die Winterzeit gilt als Normalzeit.
Da es die Stunde von 2 bis 3 Uhr durch das Zurückstellen zweimal gibt, haben diese Stunden besondere Bezeichnungen. 2A steht für die Stunde, die vor dem Zurückstellen vergeht, 2B für die Stunde nach dem Zurückstellen.
(GUE)
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