Grenzbeschlagnahmeverfahren durch Dolby Laboratories Licensing Corp. wegen Verletzung von Markenrechten

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Uns wurde eine Abmahnung zur Bearbeitung übergeben, die durch die Dolby Laboratories Licensing Corp. veranlasst wurde. Gerügt wird die Einfuhr von Kopfhörern aus Asien, die das bekannte Dolby Zeichen getragen haben sollen. Im Kern geht es also um die Beschlagnahme von vermeintlichen Plagiaten.

Der Abmahnung ging das Grenzbeschlagnahmeverfahren voraus, welches vielen nicht bekannt sein dürfte. Bei dem Grenzbeschlagnahmeverfahren handelt es sich um ein Verfahren, welches im Auftrag der Rechteinhaber durch den Zoll geführt und überwacht wird. Auf Antrag des Rechteinhabers werden importierte Waren stichprobenartig auf mögliche Schutzrechtsverletzungen untersucht. Wird eine mögliche Schutzrechtsverletzung durch den Zoll beim Import der Waren festgestellt, verfügt der Zoll die sog. Aussetzung der Überlassung bzw. die Zurückhaltung von Waren gem. Art 9 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1383/2003.

Sodann wird der Rechteinhaber als auch der beabsichtigte Empfänger von der Beschlagnahme in Kenntnis gesetzt.

Dem Empfänger steht gegen die Beschlagnahme ein einfaches Einspruchsrecht zu, bei dem jedoch nicht materiell geprüft wird, ob tatsächlich eine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Hierbei geht es im Wesentlichen nur um die Frage, ob die Voraussetzungen der Aussetzung der Überlassung, d. h. beispielsweise ein ordnungsgemäßer Antrag des Rechteinhabers, vorliegt. Der Einspruch an sich stellt sich daher nicht als geeignetes Mittel dar, sich gegen die Beschlagnahme zu wehren.

Vielmehr sollte der Empfänger der Waren, der annimmt, dass keine Schutzrechtsverletzung vorliegt, der Vernichtung widersprechen, sollte diese vom Rechtsinhaber gewünscht sein. Wird der Vernichtung widersprochen, schließt sich ein übliches zivilrechtliches Verfahren an, welches im Regelfall mit dem Ausspruch einer Abmahnung beginnt. Ist der Empfänger auch jetzt noch der Ansicht, dass eine Rechtsverletzung nicht vorliegt, bestehen mehrere Möglichkeiten der weiteren Vorgehensweise. Jedenfalls muss und sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden, da diese im markenrechtlichen Bereich regelmäßig hohe Streitwerte nach sich ziehen wird.

Häufig dürfte es vorkommen - so war es auch in dem von uns bearbeiteten Fall -, dass der Empfänger gar keine Ahnung davon hat, dass er mögliche Plagiate importiert, da die Hersteller in Asien bekanntlich recht freimütig mit der Aufbringung von fremden Markennamen umgehen. In der bei uns vorliegenden Konstellation war den importierten Waren auf der Verpackung ein Dolby Zeichen angebracht, was unserer Mandantschaft bei der Bestellung nicht bekannt war.

Lassen Sie sich im Falle eines Grenzbeschlagnahmeverfahrens durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beraten, da dieser die Besonderheiten kennen wird. So wird ein solches Verfahren nicht nur bei Markenrechtsverletzungen auf Antrag eingeleitet, sondern auch im Bereich des Urheberrechts, des Sortenschutzrechtes bei Patenten oder geschmacksmusterrechtlichen Fragen.

Auch wir stehen Ihnen hierfür selbstverständlich bundesweit zur Verfügung.


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