Griechenland: Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer selbständigen Wirtschaftstätigkeit

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Deutsch-griechische AnwaltskanzleI Kiorpelidou & Kollegen

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Aufenthaltserlaubnis

für die Durchführung einer selbständigen Wirtschaftstätigkeit und für die Durchführung von Investitionen in Griechenland (Art. 24 und 25 des gr. Ges. Nr. 3386/2005)

1. Ein Bürger eines dritten Landes (also außerhalb der EU) darf in Griechenland einreisen, sofern er eine selbständige Tätigkeit in GR durchführen möchte, wenn kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

A. Der Antragsteller muss über ausreichende Mittel für das Vorhaben verfügen, mindestens jedoch 60.000 (sechzig tausend) EUR, hinterlegt auf einem Konto, dessen Kontoinhaber der Antragsteller ist, das bei einem anerkannten Bankinstitut geführt wird.  Nach Erteilung des Einreise-Visums, muss dieser Betrag (60.000 EUR) auf ein griechisches Kreditinstitut eingezahlt werden.

B. Die Aktivität muss zur Entwicklung der Volkswirtschaft in Griechenland beitragen und

C. der Antragsteller muss bereits ein spezielles Einreise-Visum erhalten haben.

2. Der Antrag für die Einreisegenehmigung (Einreisevisum) betreffend die Ausübung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit in Griechenland wird beim griechischen Konsulat des Wohnorts des Antragstellers im Drittland zusammen mit einer betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Vorhaben eingereicht und wird von dort, zusammen mit den erforderlichen Nachweisen, an die zuständige Abteilung für Ausländer und Einwanderung der Region weitergeleitet, der der Ort angehört, in welchem der Antragsteller seine Tätigkeit ausüben möchte.

3. Die Abteilung Ausländer und Einwanderung der Region genehmigt die Ausübung der beantragten bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit und sendet den Genehmigungsbescheid an die zuständige griechische konsularische Behörde, die den Antragsteller zu benachrichtigen hat und das entsprechende Einreisevisum ausstellen muss. Im Falle einer Ablehnung des Antrags kann ein neuer Antrag erst nach Ablauf von einem Jahr gestellt werden.  Um die Genehmigung des Einreisevisums zu erteilen, muss die Ausländerbehörde die Stellungnahme eines siebenköpfigen Komitees einholen.  Dieses Komitee muss seine Stellungnahme betreffend die Zweckmäßigkeit des Vorhabens innerhalb eines Monats ab Antragstellung erteilen.  In der Stellungnahme werden die Realisierungschancen des Vorhabens,  die Auswirkungen auf die Umwelt, die unternehmerische Erfahrung des Antragstellers, die Höhe des zur Verfügung stehenden Kapitals und die Auswirkungen auf die Beschäftigung und die spezifischen Beschränkungen durch das anwendbare Recht überprüft.

Nachdem das Einreisevisum erteilt wird, muss der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde seines Aufenthaltsortes in Griechenland beantragen.  Dem Antrag ist eine beglaubigte Fotokopie des Reisepasses beizufügen.  Die Aufenthaltserlaubnis wird für zwei Jahre erteilt und kann alle zwei Jahre für weitere zwei Jahre verlängert werden sofern:

  1. Der Antragsteller die genehmigte Tätigkeit weiterhin ausübt
  2. seine Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt erfüllt und die vorgesehenen Versicherungsbeiträge zahlt.

Maximilianstr. 13 - 80539 München

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