Grober Behandlungsfehler bejaht bei neurologischen Ausfällen und unzureichender Diagnostik!

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Grober Behandlungsfehler bei neurologischen Ausfällen und unzureichender medizinischer Diagnostik Abfindungszahlung in Höhe von 142.000,00 € für die Hinterbliebene durch gerichtlichen Vergleich zugesprochen (LG Bielefeld, Vergleich vom 23.12.2013)

Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Oktober 2010 seinerzeit 60-jährige Kläger litt im August 2008 an steigernden Infektzeichen, sodass zunächst die Verdachtsdiagnose einer akuten Bronchitis und Verdacht auf Pneumonie gestellt wurde. Im weiteren Verlauf stellten sich zunehmende Rückenschmerzen und ein massiver Anstieg mit Fiebertemperaturen dar. Eine schwerwiegende Infektion konnte festgestellt werden, der Kläger wurde bei Diagnose eines chronischen Wirbelsäulenschmerzsyndroms und Vermutung eines Harnweginfektes behandelt, die Infektwelle konnte jedoch nicht vollständig gefunden werden. Bereits Anfang November 2008 musste der Kläger erneut stationär aufgenommen werden, bereits einen Monat zuvor bestand Bettlägerigkeit mit auch erhöhter Zunahme der Rückenschmerzen.

Im Rahmen eines zeitnahen dritten stationären Aufenthaltes wurde durch die medizinischen Behandler des Krankenhauses zutreffend die Diagnose einer fortschreitenden Tetraparese (Lähmung) bei Verdacht auf eine neuromuskuläre Erkrankung gestellt. Anfang Dezember 2008 erfolgte die Hinzuziehung eines Neurologen zur genaueren Abklärung. Bei Empfehlung der Erstellung eines MRT des Kopfes sowie der Halswirbelsäule wurde der zwischenzeitlich beatmungspflichtige Kläger zur stationären Weiterbehandlung in eine weiter Neurologische Klinik zur bildgebenden Untersuchung überstellt.

Bei dem Kläger war zwischenzeitlich eine sog. inkomplette Lähmung) eingetreten, welche durch eine Entzündung im Bandscheibenraum und angrenzender Wirbelknochen der Halswirbel entstanden war.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht Bielefeld wurde durch ein wissenschaftlich begründetes Sachverständigengutachten bestätigt, dass trotz Vorliegen spezifischer Hinweise auf die Ursache der Infektion über einen mehrwöchigen Zeitraum eine unzureichende Diagnostik und Therapie vorgelegen hat. In der weiteren Folge war es hierdurch bedingt zu einem irreversiblen Spätschäden, somit einem verbleibendem Dauerschaden, gekommen. Es bestand eine erhebliche Verletzung des Rückenmarks und eine dadurch bedingte Lähmung sowie eine zusätzliche Streckspastik in den Armen und Beinen. 

Die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Schmerzensgeldzahlung und materiellen Schadensersatz wurden nach dem eingetretenen Tod des Klägers im Rahmen der gesetzlichen Erbenstellung durch die Ehefrau weiterverfolgt. Letztlich konnte im Rahmen des von Frau Rechtsanwältin Leimkühler erzielten Vergleichs eine Abfindungssumme in Höhe von insgesamt 142.000,00 €, erzielt werden. Diese Abfindungssumme entspricht der Höhe der insgesamt mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Schmerzensgeldzahlung und Ausgleich aller finanziellen Einbußen.

Die erfolgreiche Durchsetzung sämtlicher mit der Klage erhobenen Ansprüche entspricht vergleichbaren Fällen der Rechtsprechung bei eingetretenem Dauerschaden auch vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Vorerkrankungen und des Alters des Klägers. Durch diesen gerichtlichen Vergleich konnte für die Ehefrau und den weiteren Hinterbliebenen auch nach dem eingetretenen Tod des Klägers erfolgreich ein erheblicher finanzieller Ausgleich erzielt werden.

Bei juristischen Fragen Ihrer anwaltlichen Vertretung in sämtlichen Fragen des Gesundheitsrechts, Medizinrecht und Versicherungsrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Erika Leimkühler, Fachanwältin für Medizinrecht und Fachanwältin für Versicherungsrecht gerne zur Verfügung.


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